Haftung des Vermieters beim Winterdienst
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Haftung des Vermieters beim Winterdienst: Worum ging es im konkreten Fall?
Die Mieterin einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus stürzte auf einem vereisten Weg, der zum Haus gehörte. Glatteis war zuvor in den Wettervorhersagen angekündigt worden. Die Frau verletzte sich erheblich und musste sich über längere Zeit medizinisch behandeln lassen.
Für den Winterdienst auf dem Grundstück war eine professionelle Hausmeisterfirma zuständig. Diese handelte im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dennoch verklagte die Mieterin ihre Vermieterin auf Schadensersatz. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH entschied zugunsten der Mieterin. Nach Ansicht der Richter gehört es zu den mietvertraglichen Nebenpflichten, dass der Vermieter die Wege auf dem Grundstück im Winter räumt und streut. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vermieter Alleineigentümer ist oder Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Warum haftet der Vermieter trotz Hausmeisterdienst?
Entscheidend war, dass im Mietvertrag keine eindeutige Regelung enthalten war, die die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Mieterin übertragen hätte. Ohne eine klare vertragliche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter.
Die beauftragte Winterdienstfirma gilt rechtlich als sogenannter Erfüllungsgehilfe. Das bedeutet: Begeht die Firma einen Fehler, wird dieses Verschulden dem Vermieter zugerechnet. Genau aus diesem Grund greift hier die Haftung des Vermieters beim Winterdienst. Der Vermieter haftet also so, als hätte er den Fehler selbst begangen.
Der Hinweis des Gerichts ist eindeutig: Möchte sich ein Vermieter absichern, muss er klare Regelungen im Mietvertrag treffen und zuverlässige Dienstleister auswählen. Eventuelle Regressansprüche gegen die Winterdienstfirma muss der Vermieter selbst geltend machen.
Fazit: Warum die Haftung des Vermieters beim Winterdienst auch Sie betrifft
Das Urteil des BGH zeigt, wie wichtig klare mietvertragliche Regelungen sind. Für Mieter bedeutet die Entscheidung mehr Sicherheit im Alltag, insbesondere in der gefährlichen Winterzeit. Für Vermieter macht sie deutlich, dass Verantwortung nicht an externe Dienstleister „abgegeben“ werden kann, ohne rechtlich einzustehen.
Die Haftung des Vermieters beim Winterdienst ist kein Randthema, sondern betrifft viele Mietverhältnisse – vom Einfamilienhaus bis zur Eigentumswohnung in einer großen Wohnanlage. Wer seine Pflichten kennt und sauber regelt, vermeidet Streit, Kosten und Haftungsrisiken.
BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23