Das Schriftformerfordernis bei Vertragsschlüssen – Ein Überblick

Unternehmen führen 27. Juli 2016
© stokkete / fotolia.com
Dank des Grundsatzes der Privatautonomie kann jeder in Deutschland mit jedem beliebig viele Verträge schließen. Ein wichtiger Aspekt für einen wirksam geschlossenen Vertrag wird allerdings häufig übersehen – das Schriftformerfordernis.

Arten, wie Verträge geschlossen werden können

Das Gesetz bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, einen Vertrag abzuschließen: Den mündlichen oder konkludenten Vertragschluss (durch schlüssiges Handeln), die Textform, die Schriftform und die notarielle Beurkundung des Vertrages. Unternehmer unter sich können Verträge zudem auch stillschweigend abschließen.

Besonderheiten des Schriftformerfordernisses

Die Anforderung an die Schriftform beschreibt der Gesetzgeber in § 126 BGB. Demnach muss die Vertragsurkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden.

Wichtig: Oft wird die Schriftform mit der Textform verwechselt. Der Unterschied ist, dass bei einem Vertrag in Textform keine Unterschrift erforderlich ist. Bei der Schriftform ist die Unterschrift dagegen unerlässlich.

Bei dem erwähnten Handzeichen handelt es sich beispielsweise um die Initialen oder Paraphen einer Vertragspartei sowie lediglich gesetzten Kreuzen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beglaubigung.

Insofern genügen Verträge, die per E-Mail, Fax, SMS oder anderen Nachrichtendiensten abgeschlossen wurden, nicht der Schriftformerfordernis.

Ein Fax kann lediglich zur Fristwahrung einer eiligen Erklärung genutzt werden. Eine schriftliche Erklärung im Original muss aber unverzüglich nachgereicht werden. Beabsichtigen die Parteien eine spätere Änderung des Vertrages, so bedarf diese Änderung auch der Schriftform.

Unerlässliches Erfordernis der Schriftform

Es gibt Verträge, zu dessen Wirksamkeit der Gesetzgeber die zwingende Schriftform verlangt. Dabei möchte er die Vertragsparteien schützen, auch wenn die Formerfordernis oft als lästig empfunden wird.

Die Schriftformerfordernis soll die Parteien vor übereilten Entscheidungen schützen. Ferner soll dadurch eine Klarheit im Rechtsverkehr bewirkt werden sowie die Beweissicherung über einen tatsächlichen Vertragsabschluss.

Die Schriftform ist beispielsweise bei folgenden Verträgen unerlässlich:

  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Abtretung von Rechten, Schuldanerkenntnis, Verbraucherdarlehens- und Ratenlieferungsverträge sowie Fernunterrichtsverträge.
  • Unbedingt ist diese bei Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung einzuhalten (sog. öffentlich-rechtlicher Vertrag).
  • Im Miet- und Pachtrecht wird die Schriftform zwar gesetzlich angeordnet, allerdings ist der Vertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam geschlossen. Mit dem Unterschied, dass ohne die Einhaltung der Schriftform dieser auf unbestimmte Zeit läuft.
  • Die Schriftform bei Kündigungserklärungen ist stets einzuhalten (Arbeits- oder Mietverhältnisse, Landpacht-, Kleingartenpacht-, Energielieferungsvertrag).
  • Auch die Mehrzahl der einseitig verpflichtenden Verträge schreibt eine Schriftform zum Zwecke der Warnung des Unterzeichners vor dem gewollten Rechtsgeschäft vor (Bürgschaft). Bei Schenkungsversprechen ist gar die notarielle Form erforderlich.
  • Bei der Erteilung der Vollmacht richtet sich die Form der Vollmacht danach, zu welchen Rechtsgeschäften diese den Bevollmächtigten berechtigen soll. Bedarf das vorzunehmende Geschäft einer Schriftform, so ist die Vollmacht auch schriftlich zu erteilen. In der Praxis wird aber regelmäßig unabhängig von dem durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Geschäft eine schriftliche Vollmacht gefordert. Dies hat seinen Grund darin, dass viele Gegenüber von einer mündlichen Bevollmächtigung verunsichert sind und daher eine Verfügung gegenüber dem Bevollmächtigten scheuen, was durchaus verständlich ist. Wer möchte sich schon verpflichten, wenn er sich in den Absichten seines Gegenübers nicht sicher ist?

Merke! Die höheren Formerfordernisse können immer die niedrigeren ersetzen, aber niemals umgekehrt.

Elektronischer Ersatz für die Schriftform

Das Gesetz sieht in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB die Möglichkeit vor, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen.

Hierzu bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, wobei bei einem Vertrag die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren müssen.

Allerdings sind viele Verträge aus dem Anwendungsbereich der elektronischen Signatur herausgenommen. So sind Kündigung bzw. Aufhebung von Arbeitsverhältnissen, Leibrentenversprechen zur Gewähr familienrechtlichen Unterhalts, Bürgschaftserklärungen, abstrakte Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sowie Verbraucherdarlehensverträge und die hierzu erteilte Vollmacht nicht elektronisch signierfähig. Bei den aufgezählten Verträgen erachtete der Gesetzgeber die elektronische Signatur nicht ausreichend, um die Parteien vor der Tragweite der Erklärungen zu warnen.

Was ist eine elektronische Signatur?

Die elektronische Signatur stellt sozusagen ein elektronisches Siegel dar. Ein Datenschlüssel wird fälschungssicher einem elektronischen Dokument zugeordnet.

Die Funktionsweise der elektronischen Signatur beruht auf einem sog. asymmetrischen Verfahren. Der Benutzer der Signatur verschlüsselt diese mit seinem privaten Schlüssel. Die Entschlüsselung erfolgt durch den für jedermann uneingeschränkt zugänglichen öffentlichen Schlüssel und prüft die Echtheit.

Fazit

Auch wenn das Gesetz bei vielen Verträgen und Erklärungen dies nicht verlangt, so sollten trotzdem möglichst schriftliche Verträge geschlossen und schriftliche Erklärungen eingeholt werden. Alleine schon die Beweisfunktion dieser ist vom unschätzbaren Wert. Leider zu oft lassen sich gerichtlich geltend gemachte Ansprüche nur aus schriftlichen Erklärungen herleiten.

Spätestens wenn Sie den Beweis über einen Vertragsabschluss erbringen müssen, sind Sie froh einen Vertrag als Beweis in der Hand zu haben und nicht nur das vermeintliche Zeugnis einer zufälligen Person.