Wie eine Scheidung Ihr Unternehmen gefährden kann

Unternehmen führen 14. Juli 2017
Wie eine Scheidung Ihr Unternehmen gefährden kann
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Das Ende einer Ehe ist immer mit grundlegenden rechtlichen und finanziellen Folgen verbunden. Besonders viel steht bei Unternehmerehen auf dem Spiel, weil die Scheidung unter Umständen das gesamte Unternehmen gefährden kann.

Warum kann bei einer Scheidung ein Unternehmen finanziell belastet oder gar in seiner Existenz gefährdet sein?

Mit einer Scheidung sind eine Reihe von Zahlungspflichten verbunden. Eine davon ist der Zugewinnausgleich. Grundsätzlich leben nämlich Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein eigenes Vermögen hat und behält.

Im Falle einer Scheidung allerdings ist der Zugewinn (ausgenommen Schenkungen und Erbschaften), den die Eheleute in der Ehe erzielen, auf Antrag auszugleichen. Beide Ehegatten müssen also je zur Hälfte am gesamten Zugewinn beteiligt sein.

Wenn der Vermögenszuwachs im Wert eines Unternehmens oder in einer Unternehmensbeteiligung steckt, kann dies zu einer existenziellen Gefahr für die Finanzlage des Unternehmens führen, weil für den Ausgleichsanspruch in der Regel zusätzliche und häufig nicht vorhandene liquide Mittel benötigt werden.

Wie kann von vornherein verhindert werden, dass ein Unternehmen durch eine Ehescheidung gefährdet ist?

Durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags kann anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. In diesem Fall findet im Falle der Beendigung der Ehe kein finanzieller Ausgleich der während der Ehe von den Eheleuten erworbenen Vermögensgegenständen oder deren Wertsteigerung statt. Gütertrennung kann jedoch nur insgesamt und nicht für einzelne Vermögensgegenstände (z. B. Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen) vereinbart werden.

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Kann der Zugewinnausgleich auch nur hinsichtlich des Unternehmens ausgeschlossen werden?

Wollen die Eheleute keine Gütertrennung vereinbaren, im Falle der Scheidung aber die Existenz des Unternehmens nicht aufs Spiel setzen, können sie eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. In einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag kann dann vereinbart werden, dass zwar im Falle der Scheidung grundsätzlich ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird, der Vermögensausgleich aber beschränkt wird. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass bei der Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • das Unternehmen überhaupt nicht berücksichtigt wird,
  • das Unternehmen nur mit dem Buchwert erfasst wird,
  • das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird,
  • ein Höchstbetrag für den Zugewinnausgleich festgelegt wird,
  • der Ausgleichsanspruch gestundet wird,
  • der Ausgleichsanspruch in Raten zu zahlen ist.

Ein modifizierter Zugewinnausgleich kann das Unternehmen vor allem in den ersten Jahren der Existenzgründung bei dünner Eigenkapitaldecke und bei knapper Liquidität auch bei einer Scheidung retten.

Kann der Zugewinnausgleich auch noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen werden?

Ein Ehevertrag kann vor der Heirat geschlossen werden, aber auch jederzeit danach. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist sozusagen ein Ehevertrag „in letzter Minute“: In der Vereinbarung können die konkreten Folgen der Trennung und Scheidung konkret geregelt werden.

Neben dem Ausschluss eines Versorgungsausgleichs oder Vereinbarungen zum Unterhalt können auch Regelungen über den Zugewinnausgleich getroffenen werden, so etwa der Verzicht auf seine Durchführung oder abweichende Regelungen über einzelne Vermögensbereiche. Insgesamt besteht also auch noch während der Ehe und sogar noch im laufenden Scheidungsverfahren Gelegenheit, durch einvernehmliche Regelungen finanziellen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

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