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Umfassende Maskenpflicht am Urlaubsort rechtfertigt kostenlosen Reiserücktritt

Reisen & Urlaub 2. Juni 2021
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David / stock.adobe.com

Lässt sich absehen, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowohl für geschlossene Räume als auch in der Öffentlichkeit besteht, stellt dies einen unvermeidbaren »außergewöhnlichen Umstand« dar.

Für Juli 2020 hatte eine Familie ein Hotel für einen Strandurlaub auf Mallorca gebucht. Im Juni 2020 war jedoch bereits absehbar, dass wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsort eine umfassende Maskenpflicht gelten wird. Nach spanischem Recht sollte überall, wo ein Abstand von zwei Metern zu anderen Menschen nicht einzuhalten ist, eine Maske getragen werden – und zwar nicht nur in geschlossenen Räume (z.B. im Hotel, in Restaurants), sondern auch für öffentliche Straßen und Plätze gelten.

Daraufhin erklärte der Familienvater den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Anzahlung zurück. Der Reiseveranstalter stellte daraufhin Stornokosten in Rechnung. Diese betrugen im vorliegenden Fall gemäß den AGB des Veranstalters 25 % des Reisepreises. Die Reisekunden wollten dies nicht bezahlen und zogen vor Gericht.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied: Die Familie durfte vom Reisevertrag zurücktreten. Sie bekommt die geleistete Anzahlung zurück und muss keine Stornogebühren bezahlen.

Die voraussichtliche umfassende Maskenpflicht am Urlaubsort stellt einen »außergewöhnlichen Umstand« dar, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt. Die Reisekunden mussten davon ausgehen, dass sie keinen üblichen Sommerurlaub am Strand werden verbringen können. Sondern stattdessen mussten sie damit rechnen, bei Außentemperaturen von 30°C fast dauerhaft einen Mundschutz tragen zu müssen.

In dieser Maskenpflicht verwirklichte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht das sogenannte »typische Lebensrisiko«. Vielmehr war im Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag am Zielort eine Maskenpflicht festgelegt, wie sie keineswegs weltweit typisch war – insbesondere war sie auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs am Heimatort des Familienvaters. Folge: Der Reiserücktritt war kostenfrei möglich.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2021, 37 C 420/20