Reisevermittler muss über Durchreisevisum informieren
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Eine Familie hatte über eine Online-Buchungsplattform, die Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter vermittelt, einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht. Der Betreiber des Portals hatte nicht darüber aufgeklärt, dass für die USA eine Durchreiseautorisierung bzw. ein Durchreisevisum erforderlich ist (hier: ESTA). Weil die Reisenden das Durchreisevisum nicht vorweisen konnten, wurde die Familie am Abreisetag nicht zum Flug zugelassen.
Verbraucherschützer monierten das Verhalten des Reisevermittlers als wettbewerbswidrig, soweit dies ohne Hinweis auf erforderliche Reiseunterlagen die Reisevermittlung anbietet. Sie erhoben Klage.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main folgte dem: Der Betreiber des Onlineportals verhält sich wettbewerbswidrig. Er muss alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf seiner Internetseite stattfindet. Dazu gehört auch der Hinweis auf mögliche Durchreiseautorisierungen wie ein Durchreisevisum.
Es besteht zwar keine allgemeine Aufklärungspflicht des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Die notwendige Autorisierung im Fall eines Zwischenstopps stellt aber eine wesentliche Information über die Dienstleistung »Flugreise« dar. Ohne sie kann die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden. Verlangt wird deshalb zumindest ein pauschaler Hinweis auf ein mögliches Erfordernis, damit der informierte »Durchschnittsverbraucher« sich zwischen den auf dem Portal angebotenen Flugvarianten entscheiden kann.
Es ist für den Verbraucher entscheidend, dass die Reise überhaupt durchführbar ist. So kommt es bei der Auswahl einer Flugroute etwa darauf an, ob diese kurzfristig gebucht und ob in der verbleibenden Zeit ein Durchreisevisum beantragt werden kann. Zudem beeinflussen auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten die Buchungs-Entscheidung.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.1.2025, 6 U 154/24; n. rk.
Tipp: Sommerzeit ist Reisezeit. Immer wieder kommt es vor, dass der Reiseveranstalter die Reisedaten abändert – so findet der Flug erst einen Tag später statt, oder das gebuchte Holte ist auf einmal ausgebucht und ein neues wird Ihnen Angeboten. Kommt es zu Änderungen im Reisevertrag können Sie kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reispreis zurückverlangen. Ihre Rücktrittserklärungen können Sie im Handumdrehen mit Smartlaw erstellen. Durch die Beantwortung von ein paar Fragen erstellt Smartlaw basierend auf Ihren Antworten Ihre passende Rücktrittserklärung. Schnell, einfach, kostengünstig und sofort zum herunterladen und ausdrucken.