Reiserücktritt: kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
AleBo / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert
Tritt ein Reisender vor Reisebeginn von der gebuchten Pauschalreise zurück, hat er keinen Anspruch auf Auskunft über die maßgeblichen Umstände für die Höhe der vom Reiseveranstalter geforderten Entschädigung.
Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise zum Preis von € 1.296,– gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Der Mann bezahlte eine Anzahlung in Höhe von € 518,40. Mehr als 30 Tage vor Antritt der Reise erklärte er den Rücktritt vom Reisevertrag. Der Veranstalter behielt eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 518,– ein. Die Reiserücktrittsversicherung zahlte diesen Betrag an die versicherten Reisenden.
Sie verlangte im Wege der sogenannten »Stufenklage« Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe der ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erlöse, Vorlage der Verträge mit Leistungsträgern, hilfsweise dazu die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenen Betrags.
Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar: Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt und die Erstattung des bereits geleisteten Reisepreises verlangt, steht gegen den Reiseveranstalter kein Auskunftsanspruch über die genannten Umstände zu.
Der Reiseveranstalter verliert bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann dafür eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. So bestimmt es das Gesetz (§ 651h BGB).
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter. Somit muss der Reiseveranstalter zwar die Höhe der geltend gemachten Entschädigung darlegen und beweisen. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch des Reisenden auf Auskunft über die für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Umstände.
BGH, Urteil vom 18.1.2022, X ZR 88/20