Reisemangel: Fehlendes separates Schlafzimmer
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Der Vater hatte ursprünglich im Hotel ein 43 m2 großes Familienzimmer mit kombiniertem Wohn-/Schlafzimmer und zusätzlichem Schlafraum für sich, seine Lebensgefährtin und seine 3-jährige Tochter gebucht.
Kurz vor Reisebeginn wurde ihm mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel geschlossen ist. Zugleich bot der Reiseveranstalter aber ein Ersatzhotel an und sicherte eine »entsprechende Unterkunft nach Ihren Kriterien« zu. Tatsächlich sollte die Familie aber nur eine 44 m3 große Juniorsuite ohne separaten Schlafraum erhalten. Daraufhin kündigte der Mann den Reisevertrag und klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Für einen Schadensersatzanspruch muss jedoch zunächst ein Reisemangel bestehen. Das Landgericht Köln sah in der fehlenden Raumaufteilung eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Reiseleistung. Für die Reise mit einem 3-jährigen Kind ist ein separater Schlafraum von besonderer Bedeutung. So können sich die Eltern während der Schlafenszeiten des Kindes ohne größere Einschränkungen in einem zweiten Raum aufhalten. Diese Möglichkeit besteht in der Ein-Raum-Juniorsuite nicht. Damit liegt Reisemangel vor.
Diese erhebliche Beeinträchtigung hätte über die gesamte Reisedauer von elf Nächten angedauert. Der Mann und seine Lebensgefährtin erhielten eine Entschädigung in Höhe von 55 % des Reisepreises, die Tochter in Höhe von 52 %, in Summe rund € 2.500,–.
Diese Höhe ist angemessen, da die Familie ihre Urlaubszeit nicht wie vereinbart verbringen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass die mangelhaften Reiseunterlagen erst am Tag vor dem geplanten Reisebeginn übermittelt wurden, sodass eine kurzfristige Umbuchung während der nicht verschiebbaren Urlaubszeit nicht möglich war.
LG Köln, Urteil vom 14.4.2023, 11 S 795/21
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