Reisemangel: Busreise ohne Toilettenpaus
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Was war passiert?
Ein Mann buchte eine zweiwöchige Busreise von Stuttgart nach Polen für 700 Euro. Bereits vor Reisebeginn wurde er darüber informiert, dass im Bus pandemiebedingt keine Toilette zur Verfügung stehe. Der Veranstalter versprach regelmäßige Pausen alle 90 bis 120 Minuten. Am Reisetag jedoch erfolgte die letzte Pause bereits in Erfurt – lange vor der Ankunft in Polen. Der Mann litt unter starkem Harndrang, entwickelte gesundheitliche Beschwerden und ließ sich in Polen ärztlich behandeln. Auf eigenen Wunsch und eigene Kosten ließ er sich per Taxi in ein deutsches Krankenhaus bringen.
Klage und Urteil: Kein Reisemangel bei Toilettenpause
Der Reisende klagte auf Erstattung der Reise- und Transportkosten sowie auf mindestens 3.000 Euro Schmerzensgeld. Er argumentierte, der quälende Harndrang habe zu gesundheitlichen Dauerfolgen geführt. Das Landgericht Frankfurt/Main wies die Klage jedoch ab. Die Richter sahen keinen Reisemangel: Staus und ausgefallene Pausen seien Teil des allgemeinen Lebensrisikos bei Busreisen. Zudem habe der Busfahrer später doch die Toilette geöffnet – was durch Zeugenaussagen bestätigt wurde. Der Kläger habe sein Unwohlsein zwar Mitreisenden mitgeteilt, jedoch nicht dem Fahrer. Auch im Hotel sei eine angemessene medizinische Versorgung erfolgt. Dass der Mann kein polnisches Krankenhaus aufsuchen wollte, sei seine persönliche Entscheidung – und damit auch seine finanzielle Verantwortung.
Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt deutlich, dass nicht jede Unannehmlichkeit auf Reisen automatisch einen Reisemangel darstellt. Gerade bei Busreisen müssen Reisende mit Verzögerungen und eingeschränkten Komfortbedingungen rechnen. Wer gesundheitliche Beschwerden hat, sollte diese frühzeitig und direkt dem Reiseleiter oder Fahrer mitteilen. Nur so kann eine mögliche Pflichtverletzung vermieden werden. Für Verbraucher bedeutet das: Eine gute Vorbereitung und Kommunikation sind entscheidend – rechtliche Ansprüche bestehen nur bei klaren Verstößen gegen vertragliche Pflichten.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.9.2023, 2-24 O 62/2
Wenn bei einer Busreise Leistungen ausfallen oder deutlich von der Reisebeschreibung abweichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Dazu zählt zum Beispiel, wenn zugesagte Pausen nicht eingehalten werden oder die Ausstattung des Fahrzeugs erheblich vom Erwarteten abweicht. Wichtig ist dabei, ob ein sogenannter Reisemangel vorliegt – also eine erhebliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Reiseverlauf, die den Reisegenuss spürbar beeinträchtigt. Um Ihre Rechte im Fall eines Mangels gezielt prüfen und durchsetzen zu können, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Möglichkeiten. Smartlaw bietet Ihnen dafür ein hilfreiches Tool zur Entschädigung bei Busreisen, mit dem Sie Ihre Ansprüche einfach und rechtssicher geltend machen können – ganz ohne juristische Vorkenntnisse.