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Pandemie rechtfertigt nicht in jedem Fall einen kostenlosen Reiserücktritt

Reisen & Urlaub 5. Mai 2021
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Jenny Sturm / stock.adobe.com

Wer eine Urlaubsreise wegen der Corona-Pandemie absagt, muss unter Umständen trotzdem Stornogebühren zahlen (z.B. für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht absehbar war, dass die Reise ausfallen muss).

Eine Frau hatte im Januar 2020 eine Kreuzfahrt gebucht, die Ende Juni 2020 stattfinden sollte. Sie leistete eine Anzahlung auf den Reisepreis. Anfang April kündigte die jedoch den Vertrag mit Blick auf die Corona-Pandemie.

Die Reisekundin klagte auf Rückzahlung ihrer Anzahlung. Die Frau erwies unter anderem auf die zum Stornierungszeitpunkt geltende weltweite Reisewarnung. Sie trug vor, im Zeitpunkt ihres Rücktritts sei schon absehbar gewesen, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden werde. So kam es letztendlich auch.

Der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Argument, zum Stornierungszeitpunkt sei eben noch nicht klar gewesen, dass die Kreuzfahrt gar nicht stattfinden konnte. Die Reisewarnung habe zu jenem Zeitpunkt nur bis Mitte Juni gegolten, die Fahrt hätte erst Ende Juni beginnen sollen.

Das Gericht gab dem Veranstalter Recht. Eine Pandemie rechtfertigt grundsätzlich einen Reiserücktritt. Sie berechtigt aber nicht einen Rücktritt von einer Pauschalreise zu jedem beliebigen Zeitpunkt – zumindest nicht kostenfrei.

Entscheidend sind die Umstände zum Stornierungszeitpunkt. Das heißt, es ist genau zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Stornierung die einzelne Reise schon erheblich beeinträchtigt ist. Spätere Ereignisse und Erkenntnisse können diese Beurteilung nicht mehr nachträglich ändern.

Konkret: Die Reisende, die bereits Anfang April 2020 von einer für Ende Juni 2020 gebuchten Kreuzfahrt zurücktritt, muss die vertraglich vereinbarte Stornogebühr bezahlen. Denn zu diesem Zeitpunkt war noch nicht ausgeschlossen, dass drei Monate später mit einem entsprechenden Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der Kreuzfahrt möglich gewesen wäre.

AG München, Urteil vom 27.10.2020, 59 C 13380/20