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Minderung des Reisepreises bei Gepäckverlust

Reisen & Urlaub 2. Juli 2025
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Koffer steht auf dem Rollfeld am Flughafen. Im Hintergrund ist ein Flugzeug.

Anatthaphon / stock.adobe.com

Geht das Gepäck bei der Reise verloren, stellt dies einen Reisemangel dar. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.

Mutter und Sohn hatten eine 11-tägige Expeditionsreise nach Norwegen mit Kreuzfahrt gebucht. Die Schiffspassage ging in die Arktis. Auf dem Hinflug kam es zu einer verspäteten Auslieferung aller Gepäckstücke der Urlauber. Diese meldeten ihr Gepäck als verloren und erstatteten unverzüglich Schadensanzeige. Vor der Abfahrt des Schiffes kauften sie in Outdoor-Läden notwendigen Ersatz ein. An Bord gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden vom Veranstalter gestellt.

Der Reiseveranstalter erstattete außergerichtlich 25 % des gezahlten Reisepreises sowie € 1.500,– für die Ersatzbeschaffungen. Diese Kosten beliefen sich auf insgesamt € 2.306,07. Bei den Ersatzbeschaffungen (z.B. Verbrauchsartikel, Grund- und Funktionsbekleidung) nahm der Reiseveranstalter einen Abschlag für Vermögensvorteile vor. Er verwies darauf, die Reisenden könnte die Sachen nach der Rückkehr weiterhin nutzen.

Das war den Reisenden nicht genug. Sie machten gerichtlich eine weitere Minderung des Reisepreises um 15 % sowie den offenen Differenzbetrag für die Ersatzbeschaffungen geltend. Darüber verlangten sie Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs.

Das Landgericht München sprach den Reisenden eine Minderung in Gesamthöhe von 30 % des Gesamtreisepreises zu. Für die Ersatzbeschaffungen gab es weitere € 516,20. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wies das Gericht jedoch ab.

Fehlt das Gepäck mit persönlichen Gegenständen der Reisenden, liegt ein Reisemangel vor. Da aber der Reiseveranstalter keinen besonderen Dresscode an Bord vorgab (z.B. für die Mahlzeiten), die Ausrüstung für die Expeditionen zur Verfügung gestellt wurde und es einen Wäscheservice an Bord gab, ist eine Minderung in Höhe von 30 % des gezahlten Reisepreises ausreichend und angemessen.

Das Gericht sah – anders als der Veranstalter – keinen Vermögensvorteil mit Blick auf die Funktionskleidung. Die Reisenden konnten glaubhaft machen, dass sie die eigens für eine Expedition in die Arktis gekaufte Funktionsbekleidung nicht mehr benötigten. Anders bei den Verbrauchsartikeln (z.B. Zahnpasta). Die Reisenden erhielten ihre Koffer bei der Rückkehr von der Reise zurück und konnten die darin enthaltenen Verbrauchsartikel (weiter) nutzen.

Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht den Reisenden nicht zu. Sinn und Zweck der gebuchten Expeditionsreise wurde erfüllt. Die Reisenden konnten aufgrund der Einkaufsmöglichkeiten vor Ort und an Bord sowie durch die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände (z.B. Schuhe, Parka) an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen. Sie konnten die Landschaft und Tierwelt der Polarregion erleben. Annehmlichkeiten an Bord eines Expeditionsschiffes stehen nicht im Fokus einer Expeditionsreise.

LG München II, Urteil vom 10.1.2025, 14 O 2061/24; n. rk.

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