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»Klassik-Reise«: Besetzung bei Opern stellt keine wesentliche Reiseleistung dar – Änderung zulässig

Reisen & Urlaub 30. März 2020
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lapandr / stock.adobe.com

Der Veranstalter von »Klassik-Reisen«, die den Besuch von Opern umfassen, darf in den AGB regeln, dass eine Besetzungsänderung nicht zur Rückgabe von Eintrittskarten berechtigt – folglich auch nicht zum Rücktritt vom Reisevertrag.

Ein Opernfreund hatte bei einem Reiseveranstalter eine »Klassik-Reise« in eine europäische Hauptstadt gebucht. Das mehrtägige Reiseprogramm umfasste auch den Besuch von Konzerten bzw. Opernveranstaltungen. Als Besetzung für die Opernaufführung war im Reisekatalog eine bekannte Sopranistin benannt und ein Foto der Sängerin abgebildet.

In der Reisebestätigung fand sich im »Kleingedruckten« folgender Änderungsvorbehalt: »Bitte beachten Sie, Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten«. Weiter hieß es dort, der Veranstalter »tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf.«

Eine Woche vor Beginn der Reise informierte der Veranstalter in den Reiseunterlagen darüber, es gebe eine Besetzungsänderung der Sopranistin für die Opernaufführung.

Daraufhin trat der Reisende von der Reise zurück und verlangte seine Anzahlung zurück. Er argumentierte, der Veranstalter habe bereits im Zeitpunkt der Buchung wissen können, dass die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen und somit nicht auftreten werde.

Das Amtsgericht Augsburg beschied dem Opernfreund jedoch, es liegt kein Rücktrittsgrund vor. Der Änderungsvorbehalt bei der Besetzung in den AGB des Reiseveranstalters ist wirksam und bei einem qualifizierten Ersatz dem Reisenden zumutbar.

Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, die Besetzung bis zum Zeitpunkt des Reiseantritts permanent zu überwachen. Die Besetzung bei Opernaufführungen stellt keine wesentliche Reiseleistung dar.

AG Augsburg, Urteil vom 29.11.2019, 18 C 1936/18