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Information über Fluggastrechte per Link in E-Mail reicht nicht aus

Reisen & Urlaub 30. Mai 2023
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N. Theiss / stock.adobe.com

Verschickt die Airline lediglich einen Link per E-Mail, liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine Fluggastrechte vor. Der Fluggast darf nicht zur aktiven Mitwirkung bei der Informationsbeschaffung aufgefordert werden.

Ein Passagier war nach einer Flugannullierung auf seiner Flugreise gestrandet. Er verlangte die ihm zustehende Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Airline zahlte nicht. In einem Rechtsstreit ging es unter anderem darum, ob die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hatte. Die Fluggesellschaft hatte dem Fluggast lediglich eine E-Mail gesandt, in dem sich ein Link zu den Informationen befand.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, es liegt eine unzureichende Information des Fluggastes über seine Rechte vor. Die Versendung eines Links per E-Mail reicht nicht aus, um den Fluggast ordnungsgemäß zu informieren.

Laut Art. 14 Abs. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung muss das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von »auszuhändigen« in »zur Verfügung gestellt werden« schließt zwar die elektronische Übersendung mit ein. Aber: Es darf keine Mitwirkungshandlung des Fluggastes verlangt werden – hier: der Abruf des Links. Deshalb reicht die Versendung eines Links nicht aus.

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022, 37 C 141/22