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Einreisebedingungen müssen Reisende selbst prüfen

Reisen & Urlaub 9. Dezember 2024
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Sergey / stock.adobe.com

Es fällt in den Verantwortungsbereich des Reisenden, sich über aktuelle Einreisebedingungen zu informieren. So erhält der Reisende auch keine Entschädigung, wenn er ohne für die Reise zulässigen Reisepass seinen Flug nicht antreten kann.

Ein Ehepaar hatte bereits im Herbst 2022 für sich und die beiden minderjährigen Kinder eine 2-wöchige Pauschalreise für Juli 2023 auf die Malediven gebucht. Der 7-jährige Sohn sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war.

Ihm wurde jedoch am Check-in-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, die maledivischen Behörden akzeptierten seit Anfang 2023 verlängerte Kinderreisepässe nicht mehr. Eine Einreise sei nur möglich mit Kinderreisepässen, die erstmalig ausgestellt sind.

Die Familie buchte daraufhin beim Veranstalter vier Flüge für den Folgetag zum Preis von € 3.302,–. Zudem entstanden weitere Kosten in Höhe von rund € 300,– für Hotelübernachtung und Transport. Am nächsten Tag wurde dem 7-Jährigen ein neuer Pass ausgestellt und die Familie konnte die Reise antreten.

Die Reisenden verlangten daraufhin vom Veranstalter die Mehrkosten ersetzt sowie Entschädigung für einen Tag entgangenen Urlaub. Dem Reiseveranstalter wäre es ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, vor Reisebeginn über die geänderten Einreisebestimmungen zu informieren.

Das Amtsgericht München beurteilte dies jedoch anders. Der Reiseveranstalter hat unstreitig vor Vertragsschluss seine Informationspflicht bei Pauschalreiseverträgen erfüllt (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB). Darüber hinaus besteht keine weiter gehende Pflicht, die Reisenden über geänderte Einreisebedingungen zu informieren.

Es liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Einreisebedingungen sind und ob er diese erfüllt. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine Fernreise handelt. Die Familie verfügt über Internetzugang. So war es ihr zumutbar, kurzfristig vor Reisebeginn nochmals die gültigen Einreisebestimmungen zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als zwischen Buchung der Reise und Reisebeginn neun Monate lagen.

Zudem hatte der Veranstalter bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Familie hat nicht dargelegt, warum sie diesem Hinweis des Veranstalters nicht entsprochen hat und mit einem verlängerten Kinderreisepass die Reise antreten wollte.

AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23; n. rk.

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