Umgangsrecht: Kein paritätisches Wechselmodell gegen den Willen der Kinder
Getrennt lebende Eltern können sich die Kinderbetreuung teilen. Das geht auch gegen den Willen des anderen Elternteils, aber nicht gegen den Willen der Kinder. Das Kindeswohl geht vor. Die Kommunikation der Eltern muss außerdem stimmen.
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