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Umgangsrecht: Corona-Test und Impfung für Eltern keine zwingende Voraussetzung

Familie & Vorsorge 18. August 2021
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Parilov / stock.adobe.com

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind darf nicht unter der Pandemie mehr als nötig leiden. Einen Corona-Test oder einen Impfnachweis kann der andere Elternteil nicht als Kontaktvoraussetzung verlangen.

Ein Kindsvater verweigerte seit Frühjahr 2020 den Umgang seiner zwei minderjährigen Kinder mit der Kindsmutter, soweit diese keinen negativen Corona-Test vorgelegt oder sich gegen das Virus impfen lässt. Da die Frau ihre Kinder ohne Vorbedingung sehen wollte, zog sie vor das Familiengericht.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab ihr recht. Allein das Bestehen einer Virus-Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes gelte, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stehe oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursache. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind reiche nicht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht keine Testpflicht. Eine solche könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehe oder COVID 19-typische Symptome vorliegen würden. Der Umgang dürfe auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden. Zum einen bestehe keine generelle Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Virus. Zum anderen sei völlig unklar, wann und ob sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne. Ihr würde damit etwas Unmögliches auferlegt, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet sei.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.4.2021, 10 UF 72/21