Versorgungsausgleich nach Tod
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Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Im April 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall, der viele geschiedene Ehepartner betrifft: Kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, wenn der Ex-Partner verstorben ist? Geklagt hatte ein Mann, dessen Ehe 2002 geschieden worden war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde seiner Ex-Frau ein Rentenanspruch in Höhe von rund 900 Euro monatlich aus seiner Ärzteversorgung übertragen. Die Frau bezog ab 2006 eine Erwerbsminderungsrente und verstarb 2008 – ohne Hinterbliebene.
Erst 2021 beantragte der Mann die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs. Er argumentierte, dass sich der Wert des Rentenanspruchs seiner Ex-Frau wesentlich verändert habe, da sie früh verstorben sei und keine weiteren Rentenansprüche mehr bestünden. Der Fall ging durch mehrere Instanzen bis zum BGH – ohne Erfolg für den Antragsteller.
Wann eine Rückabwicklung möglich ist – und wann nicht
Der BGH stellte klar: Eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, ob innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente ein neuer Rentenbezug – etwa eine Altersrente – beginnt. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Frau verstarb, ohne dass ein neuer Rentenbezug einsetzte. Damit fehlte die gesetzlich geforderte Voraussetzung für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Das Gericht betonte, dass der sogenannte Besitzschutz an den übertragenen Rentenpunkten nur dann entfällt, wenn die Rentenleistung nicht innerhalb der Frist weitergeführt wird. Der Antrag des Mannes wurde daher abgelehnt.
Warum das Urteil für Sie wichtig ist
Das Urteil zeigt: Der Versorgungsausgleich bleibt auch nach dem Tod des Ex-Partners bestehen – es sei denn, ganz bestimmte Bedingungen sind erfüllt. Für viele Betroffene ist das schwer nachvollziehbar, da die eigene Rente dauerhaft gekürzt bleibt, obwohl der oder die Begünstigte nicht mehr lebt. Wer sich vor solchen finanziellen Nachteilen schützen möchte, sollte frühzeitig vorsorgen.
BGH, Beschluss vom 2.4.2025, XII ZB 576/24
Wenn Sie bereits vor oder während der Ehe klare Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen möchten, ist ein Ehevertrag das richtige Mittel. Mit einem individuell erstellten Ehevertrag können Sie den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen – etwa, wenn beide Partner über eine vergleichbare Altersvorsorge verfügen oder andere Vereinbarungen zum Vermögensausgleich getroffen werden sollen. Mit Smartlaw können Sie ganz einfach einen rechtssicheren Ehevertrag erstellen, der auf Ihre persönliche Lebenssituation zugeschnitten ist. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und sorgen für finanzielle Klarheit – auch im Fall einer Scheidung.