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Selbstbehalt bei Wohngemeinschaft: BGH schützt Unterhaltspflichtige

Familie & Vorsorge 29. Oktober 2025
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Geldscheine auf denen Holzwürfel liegen. Auf den Würfeln steht Buchstabe für Buchstabe "Unterhalt"

pusteflower9024 / stock.adobe.com

Wer mit einem Familienmitglied in einer Wohngemeinschaft lebt, spart oft Kosten – doch was bedeutet das für den Kindesunterhalt? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Einsparungen nicht automatisch zu einer Kürzung des Selbstbehalts führen. Das schützt Unterhaltspflichtige vor finanzieller Überforderung.

Mutter lebt mit eigener Mutter in WG

Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob der notwendige Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Mutter gekürzt werden darf, weil sie mit ihrer eigenen Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Hintergrund war ein Kindesunterhaltsverfahren, in dem die Kinder geltend machten, dass die Mutter durch das Zusammenleben Kosten spare und daher mehr Unterhalt zahlen könne.

Die Mutter der Antragstellerin hatte ihre aus der Ukraine geflüchtete Mutter in ihre Wohnung aufgenommen. Zwar entstehen bei Wohngemeinschaften oft finanzielle Vorteile – etwa durch geteilte Mietkosten – doch die Karlsruher Richter entschieden anders.

BGH: Selbstbehalt wird nicht gekürzt 

Der notwendige Selbstbehalt bleibt bestehen – auch bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied. Anders als bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen Synergieeffekte ohne Komforteinbußen auftreten können, geht eine Wohngemeinschaft oft mit Einschränkungen bei Wohnfläche und Wohnkomfort einher.

Zudem führt eine Wohngemeinschaft im Sozialrecht nicht automatisch zu einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet: Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht pauschal höher angesetzt, nur weil er mit jemandem zusammenlebt. Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum und darf nicht leichtfertig gekürzt werden.

Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Das Urteil stärkt die Rechte von Unterhaltspflichtigen und sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht. Wenn Sie mit einem Verwandten in einer Wohngemeinschaft leben, müssen Sie nicht automatisch mehr Unterhalt zahlen. Das schützt Sie vor finanzieller Überforderung und stellt sicher, dass Ihre Lebensumstände angemessen berücksichtigt werden. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten ist das ein wichtiges Signal.

BGH, Beschluss vom 20.11.2024, XII ZB 78/24

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