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Kindesunterhalt in der Patchwork-Familie: Wie ein erweiterter Umgang und mietfreies Wohnen berücksichtigt werden

Familie & Vorsorge 8. Oktober 2021
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Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com

In sogenannten Patchwork-Familien reicht das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils oft hinten und vorne nicht für alle Kinder. Deshalb muss das vorhandene Geld nach bestimmten Kriterien aufgeteilt werden.

Die Kinder eines getrennt lebenden Elternpaares wohnen bei der Mutter und haben alle zwei Wochen von Donnerstag bis Dienstag Umgang mit ihrem Vater. Dieser zahlte zunächst bis einschließlich August 2019 einen über dem Mindestkindesunterhalt liegenden Betrag an die Mutter. Danach stellte er seine Zahlungen ganz ein, da er im April 2019 Vater eines weiteren Kindes geworden war und seit Anfang August 2019 seine Erwerbstätigkeit auf 50 % reduziert hatte.

Der Vater lebt mit der Mutter des weiteren Kindes in einem ihm gehörenden Haus, für dessen Finanzierung er monatlich € 750,- an Zins und Tilgung aufbringt. Die Mutter des weiteren Kindes, die inzwischen mit den Vater verheiratet ist, hat ihre Berufstätigkeit ebenfalls um rund die Hälfte reduziert. Sie erhält für das Kind vom 3. bis zum 21. Lebensmonat "Elterngeld plus". Der Vater bezog dieses für den 13. bis zum 16. Lebensmonat des Kindes

Im Ergebnis wurde hier dem Vater vom Familiengericht zugestanden, dass er zwar den Mindestunterhalt für die klagenden Kinder aus der früheren Beziehung zahlen muss, da sich sein Einkommen aufgrund des mietfreien Wohnen erhöht. Angesetzt wurde der objektive Wohnwert unter Abzug der Finanzierungskosten. Der Vater darf aber wegen des erweiterten Umgangs  mit den Kindern, wodurch ihm Kosten etwa für Kleidung und Freizeit entstehen, pro Kind monatlich € 50,- abziehen.

Des Weiteren wurde der notwendige Selbstbehalt des Mannes wegen der Kostenersparnis des Zusammenlebens mit der Mutter des weiteren Kindes um 10 % gekürzt. Da sich der Vater die Betreuung des weiteren Kindes mit seiner Ehefrau teilt, wurde der Barunterhaltsanspruch des weiteren Kindes  nur hälftig berücksichtigt. Zudem ist die neue Ehefrau des Mannes allen Kindern nachrangig zu berücksichtigen, was ihre Unterhaltsansprüche anbetrifft..

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2021, 7 UF 689/20