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Umgangsrecht: Kein paritätisches Wechselmodell gegen den Willen der Kinder

Familie & Vorsorge 2. März 2022
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Studio Romantic / stock.adobe.com

Getrennt lebende Eltern können sich die Kinderbetreuung teilen. Das geht auch gegen den Willen des anderen Elternteils, aber nicht gegen den Willen der Kinder. Das Kindeswohl geht vor. Die Kommunikation der Eltern muss außerdem stimmen.

Ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern hatte sich getrennt. Nach der Trennung zog die Frau aus der Ehewohnung aus und nahm die Kinder mit. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater haben sollten. Über die Ausgestaltung des Umgangs konnten sich die Eltern allerdings nicht endgültig einigen. Sie praktizierten zwar den Umgang des Vaters in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen. Der Vater stellte sich aber ein wöchentliches Wechselmodel vor; die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich dagegen für die Beibehaltung der bisherigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch nach Ruhe, weshalb das zuständige Familiengericht in ihrem Sinne entschied.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters beim Oberlandesgericht Dresden hatte keinen Erfolg. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche, als die getroffene Regelung. Hier sei vielmehr der Wille der Kinder entscheidend, denn die hatten bei der richterlichen Befragung einen reifen und sehr verständigen Eindruck gemacht. Ein den Kindern aufgedrängter Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen. Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das Wohl des Kindes, nicht aber vermeintliche Gerechtigkeits- und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils. Zwar sei es möglich, ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen. Voraussetzung sei aber eine - hier fehlende - ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern sowie ein entsprechender Kindeswille.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.7.2021, 3 UF 144/20