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Privater Samenspender hat Umgangsrecht mit seinem Kind

Familie & Vorsorge 18. Oktober 2021
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New Africa / stock.adobe.com

Spendet ein Mann privat seinen Samen, dann hat er genau wie jeder andere leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Daran ändert sich nichts, das Kind zwischenzeitlich vom Lebenspartner(in) der Mutter adoptiert worden ist.

Ein Mann hatte privat Samen an eine Frau gespendet. Das im Jahr 2013 geborene Kind wurde später von der Lebenspartnerin und Ehefrau der Mutter mit Einwilligung des leiblichen Vaters adoptiert. Das Kind wusste davon und es hatte bis 2018 auch Kontakt zu dem Vater im Haushalt der rechtlichen Eltern gegeben. Den späteren Wunsch des Mannes nach mehr Kontakt zu dem Kind lehnten die beiden Frauen ab. Der Kontakt brach daraufhin ganz ab.

Der Mann stellte daher beim Familiengericht einen Antrag auf ein Umgangsrecht, der jedoch in den ersten beiden Instanzen erfolglos blieb. Das sah man beim BGH anders. Der Mann erfülle die Voraussetzungen, um ein Umgangsrecht zu erhalten. Es sei unerheblich, dass der Antragsteller seinerzeit in die Adoption eingewilligt hatte. Das schließe ein Umgangsrecht nämlich nur aus, wenn in der Einwilligung zugleich ein Verzicht auf das Umgangsrecht enthalten sei. Ob und in welchem Umfang der Umgang stattfinde, richte sich nach dem gezeigten Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind sowie nach dem Kindeswohl. Das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern müsse dabei vom leiblichen Vater respektiert werden.

BGH, Beschluss vom 16.6.2021, XII ZB 58/20