Gemeinsame elterliche Sorge: Auslandsaufenthalt allein rechtfertigt keinen Entzug
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Gemeinsame elterliche Sorge trotz großer Entfernung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, der viele getrennt lebende Eltern betrifft. Ein Elternpaar lebte seit 2024 getrennt. Während die Mutter mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland blieb, zog der Vater zurück in die USA.
Nach Angaben der Mutter führte die räumliche Distanz immer wieder zu Schwierigkeiten. Für wichtige Angelegenheiten des Kindes, etwa die Beantragung eines Reisepasses, die Anmeldung im Kindergarten oder behördliche Ummeldungen, war regelmäßig die Zustimmung des Vaters erforderlich. Diese habe sie oftmals erst verspätet erhalten.
Darüber hinaus bestand der Kontakt zwischen Vater und Kind überwiegend aus gelegentlichen Videoanrufen. Die Mutter hielt diese aufgrund des jungen Alters des Kindes sowie sprachlicher Hürden für wenig geeignet. Sie warf dem Vater außerdem vor, sie während solcher Gespräche zu beleidigen.
Vor diesem Hintergrund beantragte sie vor dem Familiengericht das Ruhen der gemeinsamen elterlichen Sorge, um wichtige Entscheidungen künftig allein und schneller treffen zu können. Das Familiengericht lehnte den Antrag jedoch ab.
Warum das Gericht den Antrag ablehnte
Auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Mutter keinen Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge nicht vorlagen.
Entscheidend war, dass der Vater trotz seines Aufenthalts in den USA weiterhin erreichbar war und an Entscheidungen mitwirken konnte. Er verfügte über eine feste Anschrift, reagierte auf E-Mails und hatte sich sogar direkt beim Gericht gemeldet. Nach Ansicht der Richter zeigte dies, dass eine Kommunikation grundsätzlich möglich sei, selbst wenn sie zeitweise schwierig oder zeitaufwendig verlaufe.
Das Gericht betonte außerdem, dass ein Entzug oder Ruhen von Sorgerechten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Maßgeblich ist nicht, ob die Zusammenarbeit der Eltern mühsam ist, sondern ob ein Elternteil tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Allein die Tatsache, dass ein Elternteil im Ausland lebt oder sich weniger intensiv um das Kind kümmert, reicht daher nicht aus. Da der Vater weiterhin erreichbar war und Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen konnte, sah das Gericht keinen Grund für eine Einschränkung seiner Rechte.
Fazit: Warum die Entscheidung auch für Sie wichtig sein kann
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht, wie hoch die Hürden für Eingriffe in die gemeinsame elterliche Sorge liegen. Selbst große Entfernungen zwischen den Eltern oder eine schwierige Kommunikation führen nicht automatisch dazu, dass ein Elternteil seine Mitwirkungsrechte verliert.
Für getrennt lebende Eltern bedeutet dies vor allem eines: Solange beide Eltern erreichbar sind und an wichtigen Entscheidungen beteiligt werden können, wird die gemeinsame Verantwortung für das Kind grundsätzlich bestehen bleiben. Wer sich durch eine komplizierte Zusammenarbeit belastet fühlt, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Gericht die Mitsorge des anderen Elternteils aufhebt.
Gerade in Zeiten internationaler Mobilität ist die Entscheidung von praktischer Bedeutung. Viele Familien leben über Ländergrenzen hinweg. Das Urteil macht deutlich, dass die räumliche Entfernung allein kein ausreichender Grund ist, die rechtliche Verantwortung eines Elternteils für sein Kind einzuschränken.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2025, Az. 20 WF 49/25