ChatGPT in der Schule: Note „ungenügend“ zulässig
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ChatGPT in der Schule: Schüler gibt KI-generierten Text ab
Künstliche Intelligenz verändert den Schulalltag. Viele Schüler nutzen Tools wie ChatGPT, um Texte zu formulieren, Hausaufgaben zu bearbeiten oder Ideen für Aufsätze zu sammeln. Doch nicht jede Form der Nutzung ist erlaubt.
Mit dieser Frage befasste sich das Verwaltungsgericht Hamburg in einem aktuellen Verfahren. Ein Schüler der neunten Klasse hatte im Englischunterricht ein Lesetagebuch als schriftliche Leistung eingereicht. Der Text war jedoch nicht eigenständig verfasst worden, sondern mithilfe von ChatGPT entstanden.
Eine ausdrückliche Erlaubnis zur Nutzung künstlicher Intelligenz lag nicht vor. Der Lehrkraft fielen später deutliche Unterschiede zwischen dem Lesetagebuch und den Leistungen des Schülers in Klassenarbeiten auf. Nach einer Nachfrage räumte der Schüler die Verwendung eines KI-Tools ein.
Die Schule wertete dies als Täuschungsversuch und bewertete die Arbeit mit der Note „ungenügend“. Dagegen setzte sich der Vater des Schülers zur Wehr und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Er argumentierte unter anderem, dass die Nutzung von ChatGPT an der Schule nicht ausdrücklich verboten gewesen sei.
Warum das Gericht die Entscheidung der Schule bestätigte
Das Verwaltungsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ChatGPT oder andere KI-Anwendungen ausdrücklich verboten wurden.
Maßgeblich sei vielmehr, dass bei einer solchen schulischen Aufgabe eine persönliche und selbstständige Leistung erwartet werde. Wer einen von einer künstlichen Intelligenz erzeugten Text als eigene Arbeit einreiche, täusche über den tatsächlichen Umfang seiner Eigenleistung.
Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem Täuschungsversuch. Gemeint ist damit das bewusste oder zumindest billigend in Kauf genommene Verhalten, durch das eine Leistung besser erscheinen soll, als sie tatsächlich ist.
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts: Die Nutzung von ChatGPT wurde mit der Hilfe durch eine dritte Person verglichen. Das bedeutet, dass die KI rechtlich ähnlich behandelt wird wie jemand, der die Arbeit ganz oder teilweise für einen Schüler schreibt.
Nach Ansicht der Richter reicht bereits sogenannter bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn jemand erkennt, dass sein Verhalten unzulässig sein könnte, dies aber dennoch in Kauf nimmt. Hinweise in Aufgabenstellungen wie „in eigenen Worten schreiben“ oder die Aufforderung zu einer selbstständigen Bearbeitung machen deutlich, dass fremde Hilfsmittel grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Fazit: Warum das Urteil auch für Sie wichtig sein kann
Die Entscheidung zeigt, dass neue Technologien bestehende Grundsätze nicht automatisch außer Kraft setzen. Auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz gilt weiterhin, dass Leistungen persönlich und eigenständig erbracht werden müssen, wenn dies von der Schule oder einer anderen Institution verlangt wird.
Das Urteil zu ChatGPT in der Schule dürfte deshalb weit über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Frage der Eigenleistung stellt sich nicht nur in Schulen, sondern auch an Hochschulen, bei Fortbildungen oder in beruflichen Prüfungen. Überall dort, wo die persönliche Leistung bewertet wird, kann eine ungekennzeichnete KI-Nutzung problematisch werden.
Für Eltern, Schüler und andere Nutzer von KI-Tools schafft die Entscheidung mehr Klarheit. Künstliche Intelligenz kann eine sinnvolle Unterstützung sein, ersetzt aber nicht automatisch die geforderte Eigenleistung. Wer KI einsetzt, sollte deshalb immer prüfen, ob die Nutzung im jeweiligen Kontext erlaubt ist. Andernfalls drohen Nachteile bei Bewertungen, Prüfungen oder anderen Leistungsnachweisen.
VG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2025, 2 E 8786/25