Alleinerbe muss Adressen seiner Geschwister nicht nennen
Wird ein Erbschein aufgrund einer testamentarischen Verfügung beantragt, werden auch die leer ausgegangenen gesetzlichen Erben vom Nachlassgericht angeschrieben. Der eingesetzte Erbe ist aber nicht verpflichtet, deren Adressen zu nennen. Mehr lesen