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EuGH: Roaming zu Inlands-Preisen gilt automatisch

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 7. April 2021
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bluedesign / stock.adobe.com

Seit 2017 gilt die »Roam-Like-At-Home«-Regel für Mobilfunkkunden automatisch - ohne aktiven Wechsel in den regulierten Roaming-Tarif. Der Mobilfunkanbieter muss etwaige Mehrkosten wegen verspäteter Umstellung deshalb automatisch erstatten.

Im Jahr 2017 wurden die EU-Roamingaufschläge für Endkunden aufgrund einer Verordnung abgeschafft. Ziel war die Umstellung der Tarife auf die neue »Roam-Like-At-Home«-Regelung (kurz: RLAH).

Der Mobilfunkanbieter Telefonica Germany GmbH & Co. OHG vor (hier: Mobilfunkanbieter O2) hatte 2017 im Internet darüber informiert, dass O2-Kunden nur dann von den neuen Roaming-Vorschriften profitieren, wenn sie aktiv per App oder SMS in diesen neuen Roaming-Tarif wechseln. Diesen aktiven Wechsel sollten alle Kunden vollziehen, die bis dahin keinen regulierten EU-Roaming-Tarif des Anbieters nutzen.

Kunden, die der Aufforderung nicht nachkamen, hatten das Nachsehen und mussten teilweise höhere Mobilfunkkosten in Kauf nehmen. Verbraucherschützer sahen in dieser Geschäftspraxis einen Verstoß gegen die EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und klagten – mit Erfolg.

Der Europäische Gerichtshof entschied über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der Roaming-Verordnung. Seit dem 15.6.2017 dürfen für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden. Kunden telefonieren oder nutzen das Internet seither »wie zu Hause«.

Die Umstellung der Tarife die RLAH musste nach dem Wortlaut der Verordnung automatisch erfolgen. Eine aktive Einwilligung der Kunden in den neuen, besseren Tarif per »Opt-In-Option« war nicht erforderlich.

Es ist Aufgabe des Mobilfunkanbieters zu regeln, dass alle Kunden gleichermaßen in den Genuss des regulierten Roaming-Tarifs kommen – und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roaming-Tarif oder einen anderen gewählt haben. Ausnahme: Der Kunde hat vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.

Folge: Der Mobilfunkanbieter muss betroffenen Kunden unverzüglich und unbürokratische zu viel gezahlte Telefonkosten ersetzen.

EuGH, Urteil vom 3.9.2020, RS C-539/19