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Fristlose Kündigung wegen umfangreicher Datenlöschung gerechtfertigt

Arbeitnehmer & Auszubildende 23. April 2021
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momius / stock.adobe.com

Betriebliche Daten, die auf dem Netzwerkserver des Unternehmens gespeichert sind, gehören dem Arbeitgeber. Ein Mitarbeiter, der nach einem Streit mit dem Arbeitgeber solche Daten eigenmächtig löscht, riskiert eine fristlose Kündigung.

Zwischen einem Arbeitnehmer, der als Key-Account-Manager im Außendienst tätig war, und dem Geschäftsführer fand im Februar 2019 ein Personalgespräch statt. Der Arbeitgeber wollte sich von dem Mitarbeiter trennen. Man bot ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Damit war der Mitarbeiter zwar dem Grunde nach einverstanden, doch über die Höhe der Abfindung wurde man sich nicht einig. Der Arbeitnehmer beendete das Gespräch mit der Drohung: »Man sieht sich immer zweimal im Leben!«

Zwei Tage später löschte der Mann über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von knapp 8 GB auf dem Server des Arbeitgebers aus einem für ihn vorgesehenen Verzeichnis.

Hieraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Begründung: Sämtliche Dateien stünden als Arbeitsergebnisse des Key-Account-Managers ausschließlich dem Arbeitgeber zu. So habe der Mitarbeiter beispielsweise ein von ihm erstelltes Kalkulationstool gelöscht, für welches es keinen anderen Speicherort gebe. Dieses Tool müsse daher neu erstellt bzw. programmiert werden. Der Gekündigte erhob Kündigungsschutzklage – und verlor den Prozess.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar: Das unbefugte Löschung von Daten auf dem Server des Arbeitgebers stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag, dem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht zu verwehren oder unmöglich zu machen. Hier jedoch hat der Mitarbeiter bewusst und vorsätzlich über 3.300 Dateien gelöscht. Somit liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Bei einem solch schwerwiegenden Pflichtenverstoß bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Zum einen kann keine Verhaltensänderung für die Zukunft erwartet werden. Zum liegt hier ein so schwerwiegender Pflichtenverstoß vor, dass der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen muss. Der Mitarbeiter hat durch sein böswilliges Verhalten das Vertrauen seines Arbeitgebers unwiederbringlich zerstört.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020, 17 Sa 8/20