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Rauchen außerhalb des Schulgeländes: Schüler sind nicht unfallversichert

Arbeitnehmer & Auszubildende 14. Februar 2024
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Inka / stock.adobe.com

Ein volljähriger Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein volljähriger Gymnasiast hielt sich in der Schulpause erlaubterweise mit zwei Mitschülern im Stadtpark unmittelbar neben der Schule auf. Die Gruppe machte eine Erholungspause und rauchte dort Zigaretten. An diesem Januartag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts traf den Schüler ein herunterfallender Ast. Dadurch erlitt der junge Mann ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Da die Unfallkasse die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnte, klagte der Gymnasiast beim Sozialgericht. Er führte aus, Versicherungsschutz als Schüler bestehe während der Schulpause unabhängig davon, ob diese auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes verbracht werde. Im vorliegenden Fall werde der Stadtpark von der Schulleitung zudem als sogenannter »erweiterter Schulhof« angesehen.

Das Bundessozialgericht hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit. Im Ergebnis hatte die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls keinen Erfolg. Begründung: Der Aufenthalt im Stadtpark steht nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule ist auf das Schulgelände beschränkt. Er endete damit ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Daran ändert sich nichts, selbst, wenn das Verlassen des Schulgeländes während der Pause gestattet ist. Dies soll bestimmten Schülern die Möglichkeit einräumen, einkaufen zu gehen (z.B. Oberstufenschülern in der Mittagspause).

Es war zudem nicht notwendig, den Park zu Erholungszwecken aufzusuchen. Das war auch auf dem Schulgelände bzw. im Gebäude möglich. Der Schüler ist zum Rauchen in den Park gegangen, weil auf dem Schulgelände ein Rauchverbot gilt. Dies ist aber nicht unfallversichert. Anders als das erlaubte Verlassen der Schule zum Einkauf von Nahrungsmitteln steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang.

BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 2 U 20/20 R