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Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf ein vom Erben eigenhändig unterschriebenes Nachlassverzeichnis

Erben & Schenken 21. April 2021
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Wer "nur" pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben, um die Höhe seines Anspruchs feststellen zu können. Dazu muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis aufstellen, aber nicht unbedingt persönlich unterschreiben.

Ein Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Als er starb wurde seine Witwe Alleinerbin. Seine Söhne aus der ersten Ehe forderten daraufhin von der Witwe Auskunft über den Nachlass zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche. Die wiederum beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Erstellungeines Nachlassverzeichnisses. Dieser übersandte kurze Zeit später die gewünschte Aufstellung. Das war den Söhnen aber zu wenig. Das Nachlassverzeichnis müsse von der Witwe persönlich unterzeichnet sein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg war anderer Meinung. Die vom Erben zur Pflichtteilsberechnung geschuldete Auskunft müsse von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung gebe es nicht.

Die von den Oberlandesgerichten Köln, Hamm und München in letzter Zeit vertretene gegenteilige Auffassung überzeugte die Brandenburger Richter nicht. Weder die Einstufung als höchstpersönliche Wissenserklärung noch die sich eventuell ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordere zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Die verpflichtete Person müsse lediglich die Auskunft selbst erteilen. Sie dürfe sehr wohl zur Übermittlung der Auskunft dritte Personen einschalten, etwa einen Rechtsanwalt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.7.2020, 3 U 38/19