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Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigte dürfen dabei sein

Erben & Schenken 24. Juli 2026
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Mann im Anzug am Schreibtisch. Ein Richterhammer auf dem Schreibtisch und eine andere Person, mit einem Stift in der Hand.

snowing12 / stock.adobe.com

Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist auf vollständige Informationen über den Nachlass angewiesen. Das OLG Karlsruhe hat nun klargestellt, dass Pflichtteilsberechtigte bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Notarielles Nachlassverzeichnis: Warum die Anwesenheit wichtig ist

Nach dem Tod eines Mannes wurde dessen Ehefrau zur Alleinerbin. Die gemeinsamen Kinder machten ihre Pflichtteilsansprüche geltend und verlangten zur Berechnung ihrer Ansprüche ein notarielles Nachlassverzeichnis. Dabei handelt es sich um eine vom Notar erstellte Übersicht über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Ein solches Verzeichnis soll gewährleisten, dass Pflichtteilsberechtigte eine verlässliche Grundlage für die Berechnung ihres Anspruchs erhalten.

Die Kinder wollten bei der Erstellung des Verzeichnisses anwesend sein. Die Ehefrau verweigerte dies jedoch. Daraufhin wurde gegen sie sogar ein Zwangsgeld verhängt, weil sie ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkam.

Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Richter mussten entscheiden, ob Pflichtteilsberechtigte tatsächlich das Recht haben, bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses dabei zu sein.

OLG Karlsruhe stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass die Auskunftspflicht eines Erben nicht erfüllt ist, wenn Pflichtteilsberechtigte von der Erstellung des Verzeichnisses ausgeschlossen werden. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem Gesetz ausdrücklich das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Dieses Recht ist nach Ansicht der Richter keineswegs nur eine Formalität. Vielmehr sollen Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben, die Arbeit des Notars nachzuvollziehen und zu prüfen, ob alle relevanten Vermögenswerte berücksichtigt wurden. Das Gericht formulierte dies sinngemäß so, dass Berechtigte dem Notar bei der Erstellung des Verzeichnisses gewissermaßen „über die Schulter schauen“ dürfen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass Pflichtteilsberechtigte bei jedem einzelnen Ermittlungsschritt des Notars anwesend sein müssen. Der Notar darf beispielsweise eigenständig Auskünfte einholen oder Unterlagen prüfen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Teilnahme zumindest bei der abschließenden Zusammenstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ermöglicht wird.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass Pflichtteilsberechtigte Einsicht in die Unterlagen verlangen können, die der Notar für seine Arbeit verwendet hat. Einen Anspruch auf die Herausgabe der Dokumente selbst gibt es jedoch nicht.

Fazit: Warum das Urteil auch für Sie relevant sein kann

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten erheblich. Wer nach dem Tod eines Angehörigen einen Pflichtteilsanspruch hat, ist darauf angewiesen, dass der Nachlass vollständig und korrekt erfasst wird. Die Möglichkeit, bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein, schafft mehr Transparenz und kann helfen, Fehler oder unvollständige Angaben frühzeitig zu erkennen.

Gerade in Familien, in denen nur ein Erbe Zugriff auf die Unterlagen und Vermögenswerte des Verstorbenen hat, sorgt das Urteil für mehr Kontrolle und Fairness. Pflichtteilsberechtigte erhalten dadurch bessere Möglichkeiten, die Grundlage ihrer Ansprüche nachzuvollziehen und ihre Rechte durchzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 14 W 27/23

Tipp
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