Echtheit eines Testaments: Hohe Wahrscheinlichkeit reicht für den Erbschein
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Echtheit eines Testaments: Streit um handschriftlichen letzten Willen
Nach dem Tod eines Mannes wurde ein handschriftliches Dokument mit der Überschrift „mein Testament“ gefunden. Das Schriftstück enthielt die Bestimmung, dass seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn seine Erben werden sollten. Beide beantragten daraufhin einen Erbschein, um ihre Erbenstellung offiziell nachweisen zu können.
Im Rahmen des Verfahrens ließ das Nachlassgericht ein Schriftvergleichsgutachten erstellen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Verstorbenen selbst verfasst worden war. Das Gericht sah die Echtheit eines Testaments damit als ausreichend belegt an und wollte den beantragten Erbschein erteilen.
Gegen diese Entscheidung wandten sich jedoch die Brüder des Verstorbenen. Sie bezweifelten die Urheberschaft des Schriftstücks und legten Beschwerde ein. Damit musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Frage beschäftigen, welche Anforderungen überhaupt an den Nachweis der Echtheit eines handschriftlichen Testaments gestellt werden.
Warum keine absolute Sicherheit erforderlich ist
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung der Richter muss die Echtheit eines Testaments nicht mit naturwissenschaftlicher Sicherheit nachgewiesen werden. Eine hundertprozentige Gewissheit sei in der Praxis häufig gar nicht erreichbar.
Stattdessen gilt im Erbscheinsverfahren ein anderer Maßstab: Das Gericht muss zu einer Überzeugung gelangen, die für das praktische Leben ausreicht und vernünftige Zweifel ausschließt. Theoretische Restzweifel sind dabei unschädlich, solange sie keine reale Bedeutung mehr haben.
Für juristische Laien bedeutet das: Ein Gericht muss nicht jeden denkbaren Zweifel ausräumen. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorliegenden Beweise insgesamt für die Echtheit sprechen. Ein Gutachten, das eine hohe oder sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft feststellt, kann dafür bereits ausreichen.
Das Gericht machte außerdem deutlich, dass nicht automatisch ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn das vorhandene Gutachten erhebliche Mängel aufweist oder Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen bestehen. Solche Umstände lagen im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.
Fazit: Warum die Entscheidung für jeden relevant sein kann
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein klar formuliertes und formwirksam errichtetes Testament ist. Zwar kann die Echtheit eines Testaments auch nach dem Tod durch Gutachten nachgewiesen werden, doch Streitigkeiten unter Angehörigen lassen sich dadurch nicht immer vermeiden.
Wer seinen letzten Willen handschriftlich festhält, sollte daher besonders auf eine eindeutige Formulierung, die vollständige eigenhändige Niederschrift sowie die Unterschrift achten. So sinkt das Risiko, dass Erben später langwierige Auseinandersetzungen über die Gültigkeit oder Echtheit des Testaments führen müssen.
Für viele Menschen ist diese Entscheidung deshalb relevant, weil familiäre Konflikte nach einem Erbfall keine Seltenheit sind. Je klarer der letzte Wille festgehalten wird, desto größer ist die Chance, dass er später auch tatsächlich umgesetzt wird.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2025, Az. 3 W 80/24