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Pauschalreise: Wer muss Baulärm beweisen?

Reisen & Urlaub 30. April 2021
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Image'in / stock.adobe.com

Tritt ein Reisender wegen zu erwartenden Baulärms eine Reise gar nicht erst an, muss er im Streit um eine Entschädigung wegen Reisemängel deren Vorliegen und Ausmaß nicht substantiiert vortragen.

Im Januar 2019 buche ein Ehepaar eine Reise nach Mauritius. Die Reise sollte im Mai/Juni 2019 stattfinden. Ende Februar 2019 wurden die Reisenden darüber unterrichtet, dass es in der Reisezeit zu Bauarbeiten in der Hotelanalage kommen sollte. Ein See in der Ferienanlage sollte zu einem Garten umgestaltet werden, wozu Aufschüttungen notwendig werden würden. Zudem sollte die Lobbybar um eine Holzplattform erweitert werden. Sie wurden darüber informiert, dass die Bauarbeiten jeweils von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr stattfinden. Weitere Informationen erhielt das Ehepaar nicht. Der Reiseveranstalter bot auch keine Alternativen an.

Die Reisenden stornierten daraufhin die Reise. Sie verlangten die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sowie eine Entschädigung in Höhe von 50 % wegen vertanem Urlaub. Der Veranstalter erstattete zwar die Anzahlung, verweigerte aber die Entschädigung. So klagte das Ehepaar.

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Reisekunden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises. Die zu erwartenden Bauarbeiten stellen einen erheblichen Reisemangel dar, der die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt.

Das Gericht führte zur Frage der Beweislast Folgendes aus.

Grundsätzlich muss der Reisende das Vorliegen eines Reisemangels darlegen und beweisen (z.B. den Umfang, die Beeinträchtigung der geplanten Reise).

Problematisch ist, wenn der Reisende die Reise gar nicht angetreten hat und daher nicht vor Ort war. In diesem Fall kann er seiner Beweislast nicht gerecht werden. Es kann aber auch nicht verlangt werden, dass der Reisende die Reise in Anbetracht der angekündigten Beeinträchtigungen überhaupt antritt, nur um vor Ort ausreichende Erkenntnisse zu gewinnen, um nachträglich seine reiserechtlichen Mängelansprüche geltend machen zu können.

Folge: Steht der an sich beweispflichtigte Reisende außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sogenannte »sekundäre Beweislast« zum Tragen.

Ist dem Reiseveranstalter eine Aufklärung ohne weiteres möglich (z.B. durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen machen (z.B. muss er das Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten darlegen). Dem ist er hier nicht nachgekommen.

AG Hannover, Urteil vom 3.4.2020, 506 C 7963/19