Betriebskostenabrechnung: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
Rauchwarnmelder sind inzwischen in allen Wohngebäuden Pflicht. Vermieter können sie selbst anschaffen und einbauen oder anmieten. In beiden Fällen dürfen die Kosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
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