Direkt zum Inhalt

Flugreise: Schadensersatz, wenn fehlendes Gepäck den Reisezweck erheblich gefährdet

Reisen & Urlaub 9. Januar 2023
Image

Federico Rostagno / stock.adobe.com

Muss die Airline davon ausgehen, dass Fluggepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung am Zielort ankommen wird, muss sie ihre Fluggäste vor der Buchung darauf hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, ist Schadensersatz zu leisten.

Eine Familie hatte einen Flug von Hannover nach Kenia gebucht, um dort einen 50. Geburtstag zu feiern. Das Gepäck einschließlich der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier traf jedoch erst mit 1-wöchiger Verzögerung in Mombasa ein. Die Reisenden verlangten daraufhin von der Airline die Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung sowie des Flugpreises.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage in weiten Teilen recht. Die Fluggäste haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung (d.h. angemessene Garderobe). Ebenso können sie den Flugpreis in Höhe der Kosten für den Hinflug erstattet verlangen.

Die Fluggesellschaft hätte auf die Gefahr einer erheblichen Verzögerung des Gepäcktransports hinweisen müssen. Ihr war bekannt, dass sie nicht zuverlässig in der Lage war, das Gepäck zeitgleich oder zeitnah zu befördern. Die einsetzbaren Flugzeuge hätten bei voller Beladung mit Passagieren und deren Gepäck nicht in Mombasa landen können.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat es die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen. Insbesondere ist auch der Flugpreis zu erstatten, soweit die Beförderung für den Passagier keinen Wert hatte.

Das gilt hier für die Beförderungsleistung des Hinflugs. Dieser ist wertlos, weil die zeitnahe Gepäckbeförderung für den Fluggast hier von wesentlicher Bedeutung war. Der Aufenthalt eines in Europa lebenden Passagiers, der ohne sein Gepäck in Kenia ankommt (z.B. ohne seine Kleidung), wird erheblich beeinträchtigt. Zumal eine Ersatzbeschaffung des Kofferinhalts schwierig und nur mit großem Zeitaufwand möglich ist. Dadurch wird der eigentlich geplante Reisezweck nachhaltig gestört.

Hingegen ist bei Buchung einer reinen Flugreise die Beförderungsleistung für den Rückflug vom Fluggast zu bezahlen.

OLG Celle, Urteil vom 20.10.2022, 11 U 9/22