Zimmeranfrage führt nicht zur kostenpflichtigen Buchung
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Beherbergungsvertrag: Wann entsteht überhaupt ein verbindlicher Vertrag?
Wer ein Hotel kontaktiert, möchte oft zunächst wissen, ob überhaupt Zimmer verfügbar sind. Doch kann bereits eine einfache Anfrage zu einer Zahlungspflicht führen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befassen.
Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Unternehmens per E-Mail fünf beziehungsweise 25 Zimmer für zwei unterschiedliche Zeiträume angefragt. Die Nachricht trug den Betreff „Zimmeranfrage“ und enthielt keine Angaben zu Preisen oder sonstigen Vertragsbedingungen.
Das Hotel wertete die Anfrage dennoch als verbindliche Buchung. Es versandte zunächst eine Reservierungsbestätigung, anschließend eine korrigierte Fassung, und forderte zudem die Übersendung einer Gästeliste an. Das Unternehmen reagierte auf diese Nachrichten jedoch nicht.
Nachdem die angefragten Zeiträume verstrichen waren, stellte das Hotel dem Unternehmen rund 10.000 Euro in Rechnung. Nach Ansicht des Hotels war durch die ursprüngliche Anfrage bereits ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen.
Warum die Zimmeranfrage kein Angebot war
Das OLG Frankfurt am Main sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem rechtsverbindlichen Angebot des Unternehmens.
Für einen wirksamen Vertrag müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile feststehen. Hierzu gehört insbesondere der Preis. Da die ursprüngliche E-Mail keinerlei Preisangabe enthielt, konnte sie rechtlich nicht als verbindliches Angebot gewertet werden.
Stattdessen handelte es sich um eine sogenannte „invitatio ad offerendum“. Dieser juristische Begriff beschreibt die Aufforderung an die andere Vertragspartei, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen wollte lediglich erfahren, ob Zimmer verfügbar sind und zu welchen Konditionen diese angeboten werden können.
Erst die vom Hotel versandte Reservierungsbestätigung stellte nach Ansicht des Gerichts das eigentliche Angebot dar. Damit ein Beherbergungsvertrag zustande kommt, hätte das Unternehmen dieses Angebot ausdrücklich oder zumindest erkennbar annehmen müssen. Genau dies geschah jedoch nicht.
Besonders wichtig: Schweigen gilt im deutschen Vertragsrecht grundsätzlich nicht als Zustimmung. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen auf die Reservierungsbestätigungen nicht reagierte, führte daher nicht zu einer Zahlungspflicht.
Auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer angeblichen vorvertraglichen Pflichtverletzung lehnte das Gericht ab. Die Zimmeranfrage habe keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich das Hotel berufen könne.
Fazit: Warum das Urteil für Verbraucher und Unternehmen wichtig ist
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main schafft Klarheit für alle, die Hotels anfragen oder Reisen planen. Ein Beherbergungsvertrag entsteht nicht automatisch dadurch, dass Zimmer angefragt werden. Fehlen wesentliche Angaben wie der Preis, handelt es sich in der Regel lediglich um eine unverbindliche Anfrage.
Für Verbraucher und Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Wer zunächst Kapazitäten, Verfügbarkeiten oder Konditionen prüfen möchte, muss nicht befürchten, allein durch eine Anfrage einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie wichtig klare Kommunikation bei Buchungen ist. Erst wenn ein konkretes Angebot vorliegt und dieses angenommen wird, kommt ein Beherbergungsvertrag wirksam zustande.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2026, Az. 9 U 107/24