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Informationspflichten bei Pauschalreisen: Reiseveranstalter haftet bei fehlendem E-Ticket-Hinweis

Reisen & Urlaub 3. August 2026
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Strand mit Meer, zwei Liegestühle und eine Person mit Sonnenhut in einem der Stühle

Maksim Pasko / stock.adobe.com

Wer eine Pauschalreise bucht, darf auf vollständige und klare Informationen seines Reiseveranstalters vertrauen. Das Landgericht München II hat nun entschieden, dass Veranstalter auch über wichtige Anforderungen der Fluggesellschaft informieren müssen. Fehlen diese Hinweise und scheitert dadurch der Reiseantritt, können Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung haben.

Informationspflichten bei Pauschalreisen: Worum ging es in dem Fall?

Ein Ehepaar aus Bayern hatte über ein Onlineportal eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Im Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer, Hotel und eine All-inclusive-Verpflegung enthalten. Der Reiseveranstalter informierte seine Kunden darüber, dass für die Ein- und Ausreise ein elektronisches Formular, das sogenannte E-Ticket, erforderlich sei. Dabei verwies er jedoch lediglich allgemein auf Informationsseiten des Reiselandes.

Am Tag des Abflugs stellte sich am Flughafen heraus, dass die Fluggesellschaft bereits vor dem Abflug einen QR-Code aus dem E-Ticket verlangte. Das Ehepaar erstellte das erforderliche Dokument zwar noch vor Ort, verlor dadurch jedoch so viel Zeit, dass der Check-in nicht mehr rechtzeitig möglich war. Die Reisenden konnten ihren Flug nicht antreten und die gebuchte Reise fand für sie nicht statt.

Daraufhin verlangten sie die Rückzahlung des Reisepreises, die Erstattung weiterer Kosten sowie eine Entschädigung für die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Warum haftet der Reiseveranstalter?

Das Landgericht München II stellte klar, dass die Informationspflichten bei Pauschalreisen weitreichender sind, als viele Anbieter annehmen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, Reisende lediglich auf allgemeine Informationsseiten zu verweisen.

Entscheidend war, dass die Fluggesellschaft den QR-Code bereits am deutschen Abflughafen verlangte. Über diese konkrete Beförderungspraxis hätte der Veranstalter seine Kunden ausdrücklich informieren müssen. Denn der Reiseveranstalter ist Vertragspartner der Airline und muss deren Anforderungen kennen sowie an seine Kunden weitergeben.

Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis, dass der Veranstalter gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat. Die fehlende Information führte letztlich dazu, dass das Ehepaar die Reise nicht antreten konnte.

Als Folge musste der Veranstalter den vollständigen Reisepreis erstatten. Zusätzlich sprach das Gericht den Reisenden Ersatz für weitere Aufwendungen sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Das Urteil zeigt, dass Informationspflichten bei Pauschalreisen nicht nur eine Formalität sind. Werden wichtige Hinweise verschwiegen oder unvollständig erteilt, kann dies für Reiseveranstalter erhebliche finanzielle Folgen haben.

Fazit: Warum dieses Urteil für Reisende wichtig ist

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Urlaubern deutlich. Wer eine Pauschalreise bucht, darf erwarten, rechtzeitig über alle wesentlichen Voraussetzungen und Besonderheiten informiert zu werden. Dazu zählen nicht nur Einreisebestimmungen, sondern auch Anforderungen der Fluggesellschaft, die für den Reiseantritt entscheidend sind.

Gerade bei Fernreisen werden häufig digitale Formulare, Gesundheitsnachweise oder besondere Einreiseunterlagen verlangt. Fehlen entsprechende Informationen und scheitert die Reise deshalb, müssen Betroffene dies nicht einfach hinnehmen. Das Urteil verdeutlicht, dass Informationspflichten bei Pauschalreisen dem Schutz der Reisenden dienen und Veranstalter für Versäumnisse haften können.

Für Verbraucher bedeutet das: Kommt es aufgrund fehlender oder fehlerhafter Hinweise zu Problemen bei der Reise, lohnt sich eine genaue Prüfung möglicher Ansprüche auf Rückzahlung, Schadensersatz oder Entschädigung.

LG München II, Urteil vom 25.02.2026, Az. 6 O 3835/24 n.k.

Tipp
Läuft Ihre Pauschalreise nicht wie geplant oder treten vor Ort Mängel auf, sollten Sie diese möglichst genau dokumentieren. Typische Reisemängel sind beispielsweise Baulärm, ein verschmutztes Hotelzimmer oder erhebliche Abweichungen von den gebuchten Leistungen. Wichtig ist, mehrere Mängel in einem Mängelprotokoll festzuhalten und den Veranstalter zur Beseitigung aufzufordern. Mit den passenden Vorlagen von Smartlaw können Sie sowohl eine Aufforderung zur Mangelbehebung als auch ein Forderungsschreiben zur Reisepreisminderung rechtssicher erstellen.