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Unerlaubtes Entfernen vom Schulausflug rechtfertigt späteren Ausschluss von der Klassenfahrt

Arbeitnehmer & Auszubildende 4. Januar 2023
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beeboys / stock.adobe.com

Entfernt sich ein Schüler unerlaubt von einem Schulausflug, kann dies seinen Ausschluss von einer späteren Klassenfahrt rechtfertigen. Ein Schüler muss den Anordnungen des Lehrers aus Eigen- und Fremdschutz Folge leisten.

Eine Hamburger Gymnasialklasse unternahm im Juli 2022 einen Schulausflug. Die Klasse sollte geschlossen zurück zum Hauptbahnhof fahren. Die Mutter des 14-jährigen Schülers hatte ihm jedoch per WhatsApp geschrieben, er dürfe ohne den Klassenverband nach Hause fahren. Dem Lehrer genügte dies aber nicht. Er bestand darauf, ein schriftliches Einverständnis der Mutter zu benötigen.

Folge: Der Schüler, der sich unerlaubt vom Schulausflug entfernt hatte, wurde daraufhin von einer für September 2022 geplanten Klassenfahrt ausgeschlossen. Der Schüler verlangte, zur Klassenfahrt zugelassen zu werden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied im Ergebnis gegen ihn. Zwar haben Gerichte nur einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab bei Schulentscheidungen. Sie können nur unsachliche und offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden. Das ist hier nach Sachlage erkennbar aber nicht der Fall.

Folge: Der Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt ist rechtmäßig. Zwar stellt dies einen herben Eingriff in das schulische Leben dar, weil Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen sind.

Doch muss sich ein Lehrer darauf verlassen können, dass ein Schüler seinen nachvollziehbaren Anordnungen schon aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes nachkommt. Das gilt unabhängig von Absprachen mit den Eltern. Hier hatte sich der Schüler den Anweisungen des Lehrers beim Ausflug jedoch widersetzt und sich unerlaubt vom Schulausflug entfernt.

Das Risiko, dass dieser Schüler gerade während der Klassenfahrt möglicherweise erneut Anordnungen missachtet, wird durch das unerlaubte Entfernen vom Schulausflug gestützt.

VG Hamburg, Beschluss vom 8.9.2022, 5 E 3639/22