Vorlage eines unwirksamen Testamentes ist keine strafbare Urkundenfälschung
Ein wirksames eigenhändiges Testament muss vom Erblasser insgesamt höchstpersönlich verfasst werden. Schreibt ein anderer für ihn und unterschreibt er bloß, liegt darin aber keine strafbare Urkundenfälschung und keine Erbunwürdigkeit.
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