Direkt zum Inhalt

Bonuszahlung: Gericht kann im Streitfall über die Höhe bestimmen

Arbeitnehmer & Auszubildende 2. November 2016
Image
Bonuszahlung: Gericht kann im Streitfall über die Höhe bestimmen
Behält sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung und das Gericht darf die Höhe des Bonus bestimmen.

Ein Bankmanager machte für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Bonus geltend. Die Teilnahme am Bonusprogramm war mit seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbart. Über die Höhe des Bonus konnte der Arbeitgeber laut Vereinbarung „nach billigem Ermessen“ entscheiden.

Für das Jahr 2011 sollte der Bonus ganz wegfallen. Eine nähere Begründung wurde dafür nicht geliefert. Kollegen erhielten jedoch einen Bonus ausbezahlt, der sich der Höhe nach zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegte. Deshalb setzte sich der Manager gegen die „Nullrunde“ in der Bonuszahlung zur Wehr. Er klagte den Bonus ein und stellte die genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts, verlangte jedoch mindestens € 52.480,-.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Manager habe keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und stellte sich auf die Seite des Managers. Behält sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe der Bonuszahlungen nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung im Streitfall der vollen gerichtlichen Überprüfung und die Höhe des Bonus kann vom Gericht festgelegt werden.

Bonusgestaltung muss begründet werden

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bonusgestaltung nachvollziehbar zu begründen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Bonus nicht gewährt werden soll.

Klagt der betroffene Arbeitnehmer den versagten Bonus ein, muss er hingegen keine für den Bonus sprechenden Umstände anführen, die außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen. Es kann unter Umständen genügen, vorzutragen, die Kollegen hätten einen Bonus erhalten, während man selbst im Gegensatz zu den Vorjahren leer ausgegangen sei.

Das BAG entschied weiter, dass in solch einem Fall die Höhe der Bonuszahlung gerichtlich festzusetzen ist. Das ist allein auf Basis der aktenkundig gewordenen Umstände möglich (z. B. die Daten der Vorjahre, der Leistungsbeurteilung, wirtschaftliche Kennzahlen). Zudem können auch die Bonushöhen der Kollegen zur Bemessung herangezogen werden.

BAG, Urteil vom 3. 8. 2016, 10 AZR 710/14