Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau
Haben sich Eheleute zu einer Konservierung befruchteter Eizellen entschieden, kann der verwitwete Ehemann diese nicht von der aufbewahrenden Klinik herausverlangen. Das verstößt gegen den Klinikvertrag und das Embryonenschutzgesetz.
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