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Abwohnen der Mietkaution geht gar nicht

Mieten & Wohnen 28. Oktober 2016
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Abwohnen der Mietkaution geht gar nicht

© elxeneize / fotolia.com

Immer wieder erliegen Mieter dem Irrtum, die Kaution am Ende des Mietverhältnisses durch Einstellung der Mietzahlung abwohnen zu können. Das kann sie teuer zu stehen kommen, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt.

Eine Münchner Hauseigentümerin vermietete eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Vertrag vom 18.3.2014 zu einer Gesamtmiete von 2337,50 Euro monatlich. Die Mieterin kündigte am 12.8.2015 zum 30.11.2015 die Wohnung. Für die Monate Oktober und November 2015 zahlte sie keine Miete mehr. Sie wollte mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen.

Die Vermieterin erhob Zahlungsklage und bekam die rückständige Miete von insgesamt 4675 Euro zugesprochen. Schließlich ist das Abwohnen der Kaution unzulässig. Mieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihnen ihre Kaution zurückgezahlt worden. Die vertragliche Pflicht zur Mietzahlung endet immer erst mit Beendigung des Mietvertrags. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters wie hier läuft dem gesetzlichen Sicherungszweck der Kaution zuwider, wonach der Vermieter gerade vor Zahlungsausfällen des Mieters geschützt werden soll. Dies kann vom Vermieter nicht hingenommen werden.

AG München, Urteil vom 5.4.2016, Az. 432 C 1707/16

​Teuer wird die Sache am Ende deshalb für Mieter, weil sie nach einem verlorenen Prozess die vollen Prozesskosten zu tragen haben. Selbst wenn es nicht zum Prozess kommt, der Vermieter sich aber anwaltlich beraten lässt, muss der Mieter die Anwaltskosten des Vermieters tragen. Unwissenheit über die Rechtslage schützt hier nicht.