Schwerbehinderte hat Anspruch auf »Reha-Karre«
Aus dem Benachteiligungsverbot ergibt sich, dass behinderte Menschen nicht von Betätigungen ausgeschlossen werden dürfen, die Nichtbehinderten offenstehen. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur Freizeitgestaltung im Form des Fahrradfahrens.
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