Rücksendekosten bei Widerruf unzulässig
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Online-Bestellung widerrufen – wer trägt die Rücksendekosten bei nicht gelieferter Ware?
Eine Kundin bestellte im Juli 2024 über ein Online-Portal ein Polsterbett zum Preis von rund 1.100 Euro. Aufgrund erheblicher Lieferverzögerungen entschied sie sich, den Kaufvertrag zu widerrufen und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler erstattete zwar den Großteil des Betrags, behielt jedoch 118,28 Euro ein – angeblich für Rücksendekosten.
Die Käuferin akzeptierte das nicht und klagte. Das Amtsgericht Rottweil gab ihr Recht: Der Online-Händler durfte die Rücksendekosten nicht einbehalten, da die Ware nie ausgeliefert wurde. Ein Anspruch auf Erstattung von Rücksendekosten setzt voraus, dass die Kundin die Ware physisch erhalten hat – was hier nicht der Fall war. Der Widerruf erfolgte rechtzeitig vor der Lieferung.
Das Gericht stellte klar: Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine abweichende Regelung vorsehen, sind in einem solchen Fall unwirksam. Sie benachteiligen Verbraucher unangemessen und verstoßen gegen geltendes Verbraucherrecht. Der vollständige Kaufpreis war daher zurückzuzahlen.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher beim Online-Shopping?
Das Urteil des Amtsgerichts Rottweil stärkt die Rechte von Online-Käufern. Wer eine Bestellung widerruft, bevor die Ware geliefert wurde, muss keine Rücksendekosten tragen – selbst wenn der Händler etwas anderes in seinen AGB stehen hat. Das Urteil schafft Klarheit und schützt Verbraucher vor unzulässigen Abzügen bei der Rückzahlung.
Fazit: Kein Zahlungsanspruch bei fehlender Auslieferung der Ware
Online-Händler dürfen keine Rücksendekosten verlangen, wenn die Ware nie beim Kunden angekommen ist. Ein Widerruf vor Lieferung entbindet Verbraucher von jeglicher Zahlungspflicht – auch dann, wenn Händler dies anders regeln wollen. Das Urteil zeigt: Verbraucherrechte beim Online-Shopping sind klar geregelt und lassen sich nicht durch AGB aushebeln.
AG Rottweil, Urteil vom 11.3.2025, 2 C 285/24