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Schimmel in der Wohnung: Mieter muss richtig Lüften

Mieten & Wohnen 18. August 2025
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Schimmel an der Wand. Eine Pflanze steht in der Ecke des Raumes.

vattana / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Schimmel ist der Mietwohnung - grundsätzlich ein Mietmangel. Aber dass der Mieter nicht in jedem Fall seine Miete mindern kann, hat das LG Landshut entschieden. Von großer Bedeutung ist dabei das Lüftungsverhalten des Mieters.

Nachdem die Vermieterin einer Mietwohnung die Fenster ausgetauscht hatte, entstand in der Wohnung Schimmel. Die Vermieterin wies die Mieterin daraufhin auf die Pflicht zum »vermehrten, richtigen Lüften« hin. Ein paar Jahre später trat erneut Schimmel in der Wohnung auf. Die Mieterin klagte nunmehr auf Beseitigung des Schimmels. Außerdem minderte sie die Miete. Dies begründete sie unter anderem damit, dass sie schließlich vor dem Fenstertausch nicht lüften musste.

Das Landgericht Landshut gab der Vermieterin in der Berufung recht. Die Bildung von Schimmel ginge auf ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten der Mieterin zurück. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Mieterin durch Querlüften die Schimmelbildung hätte verhindern können. Es sei einem Mieter grundsätzlich zuzumuten, zweimal am Tag für zehn Minuten zu lüften und so Feuchtespitzen abzuführen.

LG Landshut, Urteil vom 8.1.2025, 15 S 339/23

Tipp Wenn nach baulichen Veränderungen plötzlich Schimmel entsteht, stellt sich schnell die Frage: Muss ich das hinnehmen? Oder kann ich die Miete mindern? Mit Smartlaw können Sie herausfinden, wie Sie bei Schimmel & Co. richtig reagieren. Das Recht zur Mietminderung tritt zwar von Gesetzeswegen ein, das heißt, Sie müssen Ihren Vermieter nicht erst eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Jedoch müssen Sie dem Vermieter den Mangel anzeigen. Mit Smartlaw erstellen Sie ganz einfach ein solches Anschreiben zur Mietminderung – schnell, bequem und individuell.