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Gegenseitiger Erbverzicht wegen Scheidung gilt nicht mehr nach erneuter Heirat

Erben & Schenken 3. September 2019
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Vereinbaren Eheleute vor der Scheidung einen gegenseitigen Erbverzicht, gilt die Vereinbarung nicht mehr, wenn sie später wieder heiraten. Der überlebende Ehepartner wird gesetzlicher Erbe, wenn nichts anderes bestimmt worden ist.

Im Januar 1999 hatte sich ein Ehepaar getrennt und einen Ehevertrag geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde unter anderem der gegenseitige Erbverzicht erklärt. Nach der Scheidung, heiratete das Paar im Dezember 2009 erneut. Nachdem der Ehemann verstorben war, beantragte die Ehefrau einen Erbschein. Den bekam sie zunächst nicht, so dass sie klagen musste. Das tat sie allerdings mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Erbverzicht sich nur für die erste Ehe galt. Er gelte nicht, wenn sich die Eheleute scheiden lassen und dann erneut heiraten würden. Durch die geschlossene zweite Ehe seien die Erbansprüche der Ehefrau wieder begründet worden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2017, Az. I-3 Wx 16/17