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Erbe irrtümlich ausgeschlagen

Erben & Schenken 21. Mai 2025
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Erben von einem Haus. Richterhammer liegt, ein Blattpapier und ein Holzhaus stehen auf einem Tisch.

Renata Hamuda / stock.adobe.com

Ein Irrtum über den bloßen Wert des Erbes berechtigt nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Eine Anfechtung ist jedoch dann möglich, wenn sich der Ausschlagende über die Zusammensetzung des Erbes geirrt hat.

Eine Frau verstarb mit 106 Jahren und überlebte ihren Ehemann, ihre Kinder und eines der Enkelkinder. Ein Testament hatte sie nicht verfasst. Die gesetzlichen Erben waren entsprechend weitere Enkel- und Urenkelkinder.

Die Frau hatte bis zuletzt in einem Altenheim gewohnt, was die Kriegsopferfürsorgestelle bezahlt hatte, allerdings lediglich als Darlehen. Abgesichert war dieses Darlehen durch eine Grundschuld an ihrem Haus.

Eine Enkelin schlug das Erbe aus und gab dabei an, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei der Urenkel schlugen das Erbe nicht aus. Als in der Folge das Haus der Verstorbenen verkauft wurde, erzielte es einen enormen Erlös, sodass nach Abzug des Darlehens der Kriegsopferfürsorgestelle noch eine große Summe Geldes übrig blieb. Des Weiteren wurde noch ein Sparkonto der verstorbenen Frau mit einem 4-stelligen Guthaben entdeckt.

Die Enkelin, die das Erbe ausgeschlagen hatte, focht daraufhin ihre Ausschlagung an, da sie sich geirrt habe. Entgegen der Entscheidung des Nachlassgerichts, das noch von einer wirksamen Anfechtung durch die Enkelin ausgegangen war, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, die Enkelin ist nicht Erbin geworden und hat daher auch keinen Anspruch auf einen Erbschein.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Enkelin das Erbe wirksam ausgeschlagen und konnte dies später auch nicht anfechten. Sie hatte das Erbe ausgeschlagen, da sie sich über den Wert des Erbes geirrt hatte. Sie berief sich darauf, dass sie nicht hätte wissen können, dass der Hausverkauf einen so hohen Erlös bringen würde, dass davon das Darlehen der Kriegsopferfürsorge beglichen werden könne. Ein Irrtum über den bloßen Wert des Erbes ist aber kein möglicher Anfechtungsgrund.

Zwar hat sie sich tatsächlich auch über die Zusammensetzung des Erbes geirrt, da sie zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nichts von dem Bankkonto wusste. Nach Ansicht des Gerichts war aber dieser Irrtum für ihre Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn sie von dem Kontoguthaben gewusst hätte, hätte das nichts an ihrer Einschätzung geändert, dass der Nachlass überschuldet sei.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024, 8 W 102/23

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