Direkt zum Inhalt

Makler muss Verkäufer vor finanziell unsicherem Kantonisten warnen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 1. Oktober 2021
Image

Tom Bayer / stock.adobe.com

Makler sind ihrem Auftraggeber gegenüber nicht nur zur Vermittlung von Kaufinteressenten verpflichtet. Es zählt zu ihren vertraglichen Nebenpflichten, den Kunden vor Schaden zu bewahren. Etwa vor Käufern mit Finanzierungsproblemen.

Ein potentieller Hauskäufer nahm Kontakt mit dem Eigentümer auf und führte konkrete Verkaufsgespräche. Allerdings kam es nicht zu einem Vertragsabschluss. Kurz zuvor lag dem eingeschalteten Makler nämlich noch keine Finanzierungsbestätigung vor. Außerdem lehnte die Bank die Finanzierung der Kaufnebenkosten ab.

Das veranlasste den Makler, den Eigentümer darüber zu informieren. Der entschied sich daraufhin kurzerhand für einen anderen Kaufinteressenten. Der erste Kaufanwärter machte den Makler des Eigentümers für den fehlgeschlagenen Kauf verantwortlich. Dieser habe unzulässigerweise dem Verkäufer abgeraten, an ihn zu verkaufen. Er verlangte deshalb Schadenersatz für Aufwendungen, die er angeblich gehabt hatte. Schließlich habe er von einem Kaufabschluss ausgehen dürfen. So sei der Kauf bereits per Handschlag besiegelt gewesen. Der Makler habe ihm sogar mitgeteilt, er könne den Umzug bereits planen. Daraufhin hatte der Interessent sein Anwesen bereits geräumt.

Da es nun doch nicht zu einem Verkauf kam, musste alles wieder eingeräumt werden. Insgesamt hätten die Umzugshelfer mehr als 2100 Stunden mit dem Ein- und Ausräumen zugebracht. Der Interessent verlangte deshalb vom Makler die Erstattung der dabei entstandenen Kosten in Höhe von fast € 30.000,-. Ohne Erfolg. Das Landgericht Frankenthal entschied, dass es zu den Pflichten eines Maklers gehört, seinen Kunden über die Finanzlage eines potenziellen Käufers zu informieren. Zudem habe der Interessent voreilig mit dem Umzug begonnen. Ein Immobilienkauf könne immer aus den unterschiedlichsten Gründen noch kurz vor dem Notartermin scheitern.

LG Frankenthal, Urteil vom 7.5.2021, 1 O 40/20