Spähsoftware auf Dienst-PC ist nur ausnahmsweise zulässig
Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht ohne konkreten Verdacht mittels Überwachungssoftware kontrollieren. Sogenannte „Keylogger“ sind deshalb nur ausnahmsweise zulässig. Eine Überwachung „ins Blaue hinein“ ist unverhältnismäßig.
Mehr lesen