Direkt zum Inhalt

Wie sich Pflege & Beruf miteinander vereinbaren lassen

Arbeitnehmer & Auszubildende 7. März 2017
Image
Wie sich Pflege & Beruf miteinander vereinbaren lassen

© Rawpixel.com / fotolia.com

Die Pflege eines Angehörigen und den eigenen Beruf unter einen Hut zu bekommen, ist für den Pflegenden oft eine große Herausforderung. Welche Möglichkeiten Sie haben, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren, erfahren Sie hier.

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Und nicht selten müssen sie ihren Beruf ganz aufgeben. Mittlerweile gibt es aber viele Möglichkeiten, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren.

Wann besteht Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung?

Beschäftigte haben nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ist für den Anspruch nicht von Bedeutung. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem der Beschäftigte tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Fünftagewoche kann also der Beschäftigte bis zu zwei Wochen der Arbeit fernbleiben.

Achtung: Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Von einer akuten Pflegesituation ist auszugehen, wenn der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen unerwartet und unvermittelt auftritt (z. B. bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder bei einer plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).

Nahe Angehörige sind u.a.:

  • Großeltern
  • Eltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Kinder
  • Enkelkinder

Verhinderung muss unverzüglich mitgeteilt werden

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung vorlegen.

Fortzahlung der Vergütung

Zur Fortzahlung der Vergütung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag, dem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt.

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegezeit?

Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung besteht für den Beschäftigten, wenn er einen pflege­bedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will. Nicht ausreichend für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist die voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit. Während der Pflegezeit muss also tatsächlich eine Pflegeleistung erfolgen. Die Gewährung der Pflegezeit setzt voraus, dass der Beschäftigte den nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will.

Achtung: Ebenso wie das Recht zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht der Anspruch auf Pflegezeit unabhängig von der bisherigen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Wie lange darf die Pflegezeit dauern?

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Hat der Beschäftigte die Höchstdauer der Pflegezeit nicht ausgeschöpft, kann er gegenüber dem Arbeitgeber die Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate geltend machen. Er bedarf hierfür der Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings besteht ein Anspruch auf Pflegezeitverlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht durchführbar ist (z. B. wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit des Ehepartners).

Ankündigung der Pflegezeit

Der Beschäftigte muss die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich ankündigen. Hierbei hat er anzugeben, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will und ob er vollständige oder teilweise Freistellung wählt. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, muss der Beschäftigte auch die gewünschte Dauer und Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht & Co: Mit Smartlaw erstellen Sie Ihre individuellen Vorsorgedokumente in wenigen Minuten!

Wie funktioniert die Familienpflegezeit?

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Nur eine ernsthafte Pflegeabsicht begründet einen Anspruch auf Freistellung, nicht eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit. Während der Pflegezeit muss also tatsächlich eine Pflegeleistung erfolgen. Die Gewährung der Pflegezeit setzt voraus, dass der Beschäftigte den nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will.

Der Beschäftigte muss die Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen. Hierbei hat der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der gesetzlichen zulässigen Höchstdauer er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will. Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit muss angegeben werden.

Achtung: Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.

Mindestarbeitszeit während der Familienpflegezeit 

Gesetzlich ist für die Dauer der Familienpflegezeit eine Mindestarbeitszeit festgelegt. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Ebenso wie der Anspruch auf Pflegezeit besteht der Anspruch auf Familienpflegezeit unabhängig von der bisherigen Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten.

Verlängerung der Familienpflegezeit 

Hat der Beschäftigte die Höchstdauer der Familienpflegezeit nicht ausgeschöpft, kann er gegenüber dem Arbeitgeber die Verlängerung auf insgesamt maximal 24 Monate geltend machen. Es bedarf hierfür allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers, es sei denn, dass ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht durchführbar ist.

Beendigung der Familienpflegezeit 

Wie die Pflegezeit kann der Beschäftigte auch die Familienpflegezeit nicht einseitig beenden. Er ist vielmehr an den gewünschten Zeitraum der Familienpflegezeit gebunden. Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. wenn der Pflegebedürftige in eine stationäre Pflege aufgenommen wird).

Lesen Sie zum Thema Pflege auch unseren Rechtstipp: Heimaufenthalt und Pflege: Was Betroffene und Angehörige wissen müssen