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Rentenansprüche aus früherer Tätigkeit dürfen auf Beamtenversorgung angerechnet werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 16. Oktober 2016
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Rentenansprüche aus früherer Tentätigkeit dürfen auf Beamtenversorgung angerechnet werden

© weyo / fotolia.com

Nicht jeder Beamte beginnt sein Berufsleben als Beamter. Dennoch werden Rentenversicherungsansprüche aus dem früheren Arbeitsleben auf die Ruhestandsbezüge angerechnet. Laut Verwaltungsgericht Koblenz zurecht.

Ein Ruhestandsbeamter hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. Er hatte vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis für mehrere Jahre als Maschinenschlosser rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Hieraus erhält er eine Rentenzahlung von ca. 120 Euro monatlich. Diesen Betrag rechnete das Land Rheinland-Pfalz auf seine Versorgungsbezüge als Pensionär an.

Seine Klage begründete er damit, dass durch die Anrechnung der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz verletzt werde. Die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Deshalb sei sein Rentenanspruch mit einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung vergleichbar, die nicht angerechnet würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei zulässig. Durch die Anrechnung würden bestehende Begünstigungen von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise als Beamte, teilweise als rentenversicherungspflichtige Beschäftigte verbracht hätten, gegenüber sogenannten Nur-Beamten beseitigt. Durch die Anrechnung werde außerdem eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden. Dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet würden, ergebe keine automatische Vergleichbarkeit mit einer privaten Kasse.

(VG Koblenz, Urteil vom 12.8.2016, 5 K 280/16)