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EuGH: Arbeitszeiten müssen komplett erfasst werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 17. Juni 2019
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Ralf Geithe / stock.adobe.com

Der Arbeitnehmerschutz verlangt von Arbeitgebern, die täglich effektiv geleistete Arbeitszeit zu erfassen, so ein aktuelles Urteil des EuGH. Gefordert ist der deutsche Gesetzgeber, der diese Vorgabe nun in deutsches Recht umsetzen muss.

Eine spanische Gewerkschaft verlangte von einem Arbeitgeber, einem dortigen Ableger der Deutschen Bank, die täglich geleisteten Stunden seiner Mitarbeiter aufzuzeichnen. Im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes müssten vorgesehene Arbeitszeiten eingehalten und dies dokumentiert werden. Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sollten dadurch gewährleistet werden.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 Regelungen regelt auch Ruhens- und Pausenzeiträume. Das deutsche Arbeitszeitgesetz enthält entsprechende Regelungen. Allerdings besteht bislang in Deutschland wie in Spanien nur die Pflicht, Überstunden zu dokumentieren. Deshalb, so argumentierte die spanische Gewerkschaft, würden auch 53,7 % der Überstunden in Spanien nicht erfasst.

In dem Verfahren legte der Nationale Gerichtshof in Spanien den Streit dem Europäischen Gerichthof (EuGH) vor. Dieser sollte im Wege des Vorabentscheids klären, ob die EU-Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit zu messen.

Das bejahten die Richter am EuGH: Alle EU-Staaten müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche tatsächlich geleistete Arbeitszeit genau erfasst werden kann. Ohne ein System, das konkret und objektiv die tägliche Arbeitszeit aufgezeichnet, können die Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht gewährleistet werden (z.B. die Einhaltung von Ruhe- und Pausenzeiten).

Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der EU-Grundrechtecharta. Diese verbürgt »das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten«.

Die exakte Zeiterfassung ist für Arbeitnehmer auch wesentliche Voraussetzung, ihre Rechte durchzusetzen (z.B Vergütungs- oder Ausgleichsansprüche).

Zunächst ist damit der deutsche Gesetzgeber in der Pflicht. Er muss die Arbeitszeiterfassung neu regeln bzw. bestehende Gesetze soweit notwendig anpassen. Denn Vorschriften zur Erfassung oder Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht bislang nicht. Und nicht in allen Branchen werden bislang Arbeitszeiten systematisch erfasst und gibt es eine Stechuhr (z.B. ist Vertrauensarbeitszeit vereinbart).

EuGH, Urteil vom 14.5.2019, C-55/18