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Dürfen Sie Ihren Hund an den Arbeitsplatz mitnehmen?

Arbeitnehmer & Auszubildende 12. März 2019
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Alexey Kuznetsov / stock.adobe.com

Wird einem Arbeitnehmer das Mitbringen eines Hundes erlaubt, darf es einem anderen Arbeitnehmer nur mit sachlicher Begründung verweigert werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Ein Ehepaar arbeitete in der Forstverwaltung. Es brachte seit zehn Jahren seinen Schäferhund mit zum Dienst ins Forstamt. Der Arbeitgeber duldete den Hund am Arbeitsplatz. Als jedoch ein zweiter Schäferhund angeschafft werden sollte, war es mit dem Verständnis auf Arbeitgeberseite vorbei.

Der Dienstherr lehnte das Ansinnen ab, auch den zweiten Hund mit zur Arbeit bringen zu dürfen. Die Forstverwaltung habe das Hausrecht inne und könne frei festlegen, ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt seien oder nicht. Im Forstamt seien nur Jagdhunde gestattet. Ein Schäferhund sei aber ein Hütehund, weshalb der neue Hund nicht mitgebracht werden dürfe. Der alte Schäferhund werde lediglich aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet.

Das Ehepaar setzte sich gegen das Verbot zur Wehr. Mitarbeiter anderer Forstämter dürften auch andere Hunde als Jagdhunde mitbringen.

Das Arbeitsgericht Bonn gab den Hundehaltern Recht. Das Verbot des Arbeitgebers, den Hund nicht mit zum Dienst nehmen zu dürfen, ist rechtswidrig, da es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Dieser bestimmt, dass Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln sind – und das nicht nur an einer Arbeitsstelle (hier: ein Forstamt), sondern landesweit (hier: in der gesamten Forstverwaltung).

Wenn vergleichbare Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter in der Frage, ob sie ihren Hund zum Dienst mitbringen dürfen, unterschiedlich behandelt werden, muss dies sachlich begründet werden. Eine solche Begründung fehlt hier. Deshalb liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

ArbG Bonn, Urteil vom 9. 8. 2017, 4 Ca 181/16